Aufsatz 
Die wichtigsten Bestimmungen der Unterrichts- und Prüfungsordnung der Realschulen und höheren Bürgerschulen nebst Bericht über die Veränderungen in der Organisation der Selektenschule
Entstehung
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künftigen Beruf fortſetzt. Es ergiebt ſich hieraus die Nothwendigkeit, daß in dem Realſchüler, weil er die Univerſität nicht vor ſich hat, vor ſeinem Eintritt in den praktiſchen Beruf oder in eine Fachſchule, um ſo mehr das Intereſſe und die Fähigkeit zu ſelbſtändiger viſſſenſchaft⸗ licher Fortbildung geweckt werde, z. B. für den künftigen Architekten in der Alterthumskunde, für den Bergmann in der Geographie u. ſ. w. Dieſe Aufgabe wird die Schule aber nur in dem Maße erfüllen können, als ſie nicht bloß Kenntniſſe für den Gebrauch, ſondern ächt wiſſen⸗ ſchaftliche Bildung mittheilt, wodurch auch dem ſpäteren Berufsleben eine höhere Weihe ge⸗ ſichert wird.

Aus demſelben Grunde hat die Realſchule, je früher ſie ihre Zöglinge den Anforderungen und Bewegungen des öffentlichen Lebens übergeben muß, deſto ernſtlicher der Pflicht zu genügen, ſie mit allem dem bekannt und vertraut zu machen, was in allem Wechſel der Erſcheinung das Bleibende und Unvergängliche iſt, und mit der Wahrheit, die über der Wirklichkeit ſteht. Wird dieſe wahrhafte Realität des Lebens von den Realſchulen überſehen, ſo wäre von ihnen kein Ge⸗ winn für das Leben der Nation zu hoffen: ſie würden alsdann eine wiſſenſchaftliche und ſittliche Geiſtesbildung nicht gewähren, ſondern den materiellen Zeitrichtungen dienſtbar ſein, was gegen ihre Beſtimmung iſt.

Die Wahl der Lehrgegenſtände und die Beſtimmung des Lehrziels hat ſich nach der hierin angedeuteten Aufgabe der Realſchulen zu richten und wird dasſelbe ebenſowohl durch die Natur des menſchlichen Geiſtes, wie durch das Verhältniß beſtimmt, in welcher derſelbe zu Gott, zur Men⸗ ſchenwelt und zur Natur zu treten berufen iſt. Dieſe Beziehungen bilden die allgemeinen Grund⸗ lagen des Lehrplans auf den höheren Lehranſtalten.

Zu der Kategorie der höheren Lehranſtalten, die den gemeinſamen Zweck haben, eine allge⸗ mein wiſſenſchaftliche Vorbildung zu denjenigen Berufsarten zu gewähren, für welche Univerſitäts⸗ ſtudien nicht erforderlich ſind, gehören:

A. Die Realſchulen, welche ein Syſtem von 6 aufſteigenden Klaſſen haben; B. Schulen gleicher Tendenz und Einrichtung, die von derſelben Grundlage aus zu einer ge⸗ ringeren Zahl von Klaſſen aufſteigen, unter dem Namen: Höhere Bürgerſchulen.

A. Die NRealſchulen.

Die mit dieſem Namen bezeichneten Lehranſtalten, welche das Recht zu Entlaſſungsprüfungen beſitzen, werdenbis auf weiteres in eine erſte und zweite Ordnung getheilt, über deren Unter⸗ ſcheidung Abſchnitt III. näheren Aufſchluß giebt.