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Aufnahme des Brandenburgischen Hauses in diese ältere zwischen Sachsen und Hessem errichtete und von Kaiser und Reich längst anerkannte Erbeinigung und wechselseitige- Erbfolge ebenfalls bestätigt zu erhalten; sondern es ist vielmehr die Sache von den Höfen zu Wien und Dresden immer dilatorisch behandelt worden.“ ³⁴)
Am 24. März 1794 schreibt König Friedrich Wilhelm II. von Preussen rückantwortlich- den Landgrafen von Hessen-Cassel und Hessen-Darmstadt:
„Diese Angelegenheit(der Erbverbrüderung und der kaiserlichen Bestätigung derselben) ist auch für Mich von ungemeiner Wichtigkeit. Umsomehr gestehe Ich offen- herzig, dass Ich den gegenwärtigen Zeitpunkt zu Erneuerung der Erbverbrüderung und endlicher Auswirkung ihrer Kaiserlichen Bestätigung nicht so bequem und geschickt finden kann, als er Ew. Durchl. Durchl. erscheint. Ich stelle daher dero er- leuchteter Erwügung anheim, ruhigere Zeiten abzuwarten, um dem Werk seine Vollständigkeit zu verschaffen ³⁵).
Diese und andere Belegstellen, wie sie das Dresdener Archiv noch in Menge bietet, beweisen ebenfalls klar, dass man trotz der vielen und wiederholten Bemühungen während mehr denn dreier Jahrhunderte(noch 1812 wird der Erbverbrüderung gedacht) die kaiser- liche Bestätigung nicht hat erlangen können.
Bei den späteren Kaisern nach Friedrich III. ist dies nun ganz begreiflich; denn es lag weder in ihrem habsburgischen noch in ihrem katholischen Interesse, eventuell drei protestantische Länder in eine Hand zusammen kommen zu lassen. Wie erklärt sich's aber, dass Friedrich III., dem zu Liebe doch Albrecht Achilles diese Tripelallianz gründete, die- selbe nicht bestätigte? Unmöglich können wir mit Löning auch hier habsburgischen Egois- mus vermuthen, wenn auch ein Friedrich III. jeden Eigennulzes und jeder Treulosigkeit fähig war. Denn diese Allianz war ja vom Kaiser selbst veranlasst und ganz in seinem eigenen Interesse als Gegendruck gegen den rheinischen Fürstenbund. Wir müssen viel- mehr annehmen, dass eben dieselben rheinischen Kurfürsten, ohne deren Einwilligung der Kaiser keine territorialen Veränderungen im Reiche erlauben konnte,(und solche involvirte doch jede Erbverbrüderung), gegen jenes Erbverbrüderungswerk eingenommen waren, wie dies auch im 16. Jahrhundert über sie behauptet wird(z. B. in einem Briefe des Land- grafen Wilhelm von Hessen an den Kurfürsten August von Sachsen vom 26. December 1571). Vom Kurfürsten von Mainz wissen wir geradezu, dass er schon wegen seiner Lehen- ansprüche auf Hessen jene Erbverbrüderung bekämpfte.
Alle diese Bedenken mögen nun juristisch noch so schwerwiegend sein, so dass die Erbverbrüderung von 1457 ohne juridischen Werth sei, ihre politische Bedeutung
³⁴) Aus dem Marburger Archiv, Preussen Erbverbrüdernng mit Hessen.
²³) a. a. 0.


