Aufsatz 
Über die politischen Beziehungen zwischen Brandenburg und Hessen-Kassel bis zum Augsburger Religionsfrieden / vom a.o. Pfarrer und o. Lehrer Dr. Gustav Adolf Wachenfeld
Entstehung
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im Jahre 1537 und später, das Original der kaiserlichen Bestätigung gefunden, das doch sonst gewiss den Originalen der Erbverbrüderungsurkunde selbst beigefügt worden wäre. Ferner wird zwar die sächsisch-hessische Erbverbrüderung von 1373 in den Belehnungen für Sachsen(1465, 1487 und 1495) und Hessen(1471, 1495, 1628 und 1670) erwähnt, aber von der Erbverbrüderung zwischen Sachsen, Brandenburg und Hessen findet sich trotz Rommels Versicherungen(III, S. 43, 110 nebst Anm. S. 63), und seiner falschen Berufungen auf Lünig, Reichsarchiv IX, Müller, Reichstagstheater unter Maximilian I., S. 540 und Estor, Orig. juris publ. Hass. p. 145, die davon gar nichts wissen, weder in den kaiser- lichen Belehnungen Sachsens und Hessens, noch, was wohl das Auffallendste ist, in de- nen Brandenburgs von 1487 und 1495, ja selbst nicht einmal von 1459(also 2 Jahre nach der unterstellten kaiserlichen Bestäligung der Erbverbrüderung von 1457) irgend ein Wort. Endlich bezeugen die späteren Correspondenzen zwischen den erbverbrüderten Staaten, dass ihnen die s. g. kaiserliche Bestätigung jener Erbverbrüderung mehr als zweiſelhaft war. Einige Stellen mögen hier beispielsweise erwähnt werden.

In einem Memorial des Landgrafen Wilhelm an Herzog Johann Wilhelm von Sachsen vom 13. Oct. 1571 heisst es, dassdamals weylandt Kaiser Friedrich die Confirmation und bekreffligung derselben difficultirt und daher der Vertrag unerneut wäre sitzen geblieben.« Nachher heisst es,das die erste verbruderung auss mangell Kaiserlichen Consenses unvoll- zogen geblieben, auch, da andere leuth als obgemelt bey Brandenburgk heffiig sollicitirt, nicht zu erhalten ³²).

Am 30. August 1703 schreiben die sächsischen Räthe ihrem Kurfürsten,dass die Erneuerung der Erbverbrüderung unnütz sei, weil sie weder vom Kaiser jemals bestätigt sei(denn, es wäre doch auffallend, dass ein so wichtiges Aktenstück wie das Origi- nal der kaiserlichen Bestätigung Friedrichs III. nirgends zu finden wäre), noch, wie man schon aus der kaiserlichen Antwort von 1588 ersehen könnte, jemals bestätigt werde. Des- halb sei auch von Sachsen aus die Erneuerung der Erbverbrüderung in der letzten Zeit immer dilatorisch betrieben worden ³⁸).

Ein Aktenstück der fürstlichen Regierung zu Cassel vom 3. October 1793 lautet also: Schon seit mehr als 100 Jahren her haben sich die Kurfürsten von Brandenburg und mit ihnen auch die Herrn Landgrafen von Iessen beider regierenden Linien, sowie die Herzoglisch Sächsischen Häuser vergeblich bemüht, das Kurhaus Sachsen, welches kraft des Erbvertrags den Erbeinigungstag anzusetzen und auszuschreiben hat, dahin zu vermõgen, dass es Ort und Zeit zur Erneuerung dieser seit 1614 nicht renovirten Erbverbrüderung bestim- mte. Noch viel weniger hat man es bei dem kaiserlichen Ilofe dahin bringen können, die

³²) Weimarsches Archiv, Reg. D. p. 378 Nr. 18 p. 62. ³³) Dresdener Archiv, Erbverbrüderungsacten.