Aufsatz 
Über die politischen Beziehungen zwischen Brandenburg und Hessen-Kassel bis zum Augsburger Religionsfrieden / vom a.o. Pfarrer und o. Lehrer Dr. Gustav Adolf Wachenfeld
Entstehung
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cordias Domini(30. April), in die sächsisch-brandenburgische Erbeinigung von 1451 auf- genommen wurde ³⁰).

Erneuert, beziehungsweise modiſicirt wurde diese Erbverbrüderung in den Jahren 1587 und 1614, da Brandenburg günstiger gestellt werden wollte und die Erbverbrüderung von 1457 schon 1537 so gut wie vergessen war ³¹).

In der Einleitung der Erbverbrüderungsurkunde liesst man die Worte:Mit sonderlich Erlaubniss und Gunst des allerdurchlauchtigsten und grossmächtigsten Fürsten und Herrn Friedrichs römischen Kaisers und unseres gnädigsten lieben Herrn«. Diese Worte, sowie ein handschriftlich in verschiedenen Exemplaren erhaltener Entwurf, welchen Lünig im Reichs- archiv VIII., p. 763, hat abdrucken lassen, haben manche Schriftsteller(Winkelm ann, hess. Gesch. I., S. 523, Böttger, Gesch. von Sachsen I., S. 330, Buchholtz, Gesch. von Kur- brandenburg III. S. 108, Hellfeld, Beiträge zum sächs. Staatsrecht S. 111, Rommel, hess. Gesch. II, S. 319 und 320 und Droysen, Gesch. der preuss. Politik, II. S. 190 u. a.) zu der Ansicht veranlasst, dass Kaiser Friedrich III. die Erbverbrüderung von 1457 wirklich bestätigt habe. Allein dieser Ansicht stehen doch zu gewichtige Bedenken gegenüber. Wir wollen darauf kein Gewicht legen, dass der Kaiser nicht gut an demselben Tage zu Nürnberg eine Urkunde bestätigen konnte, an welchem sie zu Naumburg niedergeschrieben worden war, wie Löning in seiner Schrift über die Erbverbrüderungen zwischen Sachsen, Brandenburg und Hessen auseinandersetzt, da ja, wie dies mehr vorgekommen ist, die kaiserliche Be- stätigungsurkunde hinterher vorausdatirt sein kann; aus demselben Grunde auch darauf nicht, dass der Kaiser, wenn er nach Chmel, Regesta Priderici IV. II. S. 355 am 27. April zu Cilly in Steiermark(nicht in Wiener Neustadt, wie Löning, S. 28 mit Berufung auf denselben Chmel angibt), gewesen ist, nicht wohl am 29. April in damaliger Zeit zu Nürnberg ge- wesen sein und eine am selben Tage abgefasste Urkunde bestätigt haben könne. Aber es muss schon auffallen, dass ein so minutiöser Reichsactensammler wie Chmel, der doch so viele unbedeutende Sachen bringt, unserer Erbverbrüderung mit keiner Sylbe gedenkt. Ferner zeigen die Schlussworte unserer Urkunde:»Und wir fürsten alle obgenannte sullen und wullen undereynander dar czu getruwelich behulffen und furderlich sein, das diese unser bruderschafft und sampnunge erste und leczte bestetiget werden von unserm allergnedigsten Herrn dem keyser und uns jeglichem fursten besunder bestetigungsbriefe daruber werden gegeben, dass die kaiserliche Bestätigung erst eingeholt werden sollte, also noch nicht eingeholt worden war. Sodann hat sich bis jetzt nirgends, weder in den Archiven der erbverbrüderten Fürsten noch in den Reichsarchiven, trotz fleissigen Nachforschens schon

²) S. Riedel, II. 5, p. 26. Rommel, II. S. 319 gibt irrthümlich den 27. Mai, Müller(sächsische Annalen S. 31) 7. Mai(Sonnabend na ch Misericordias Domini) als Datum der Erbeinigung an.

²¹) Vergl. das Ausschreiben der erbverbrüderten Fürsten zu Zeitz 1537 im Dresd. Archiv(Erbverbr. von 1431 bis 1555).