und brandenburgische Prinz dieselbe im 14. Jahre beschwören solle. Als Friedensver- mittler wird uns auch diesmal der Landgraf genannt ²⁶), welcher ausserdem im Jahre 1449 dem Burggrafen Albrecht Achilles von Nürnberg, Friedrichs II. von Brandenburg jüngerem Bruder, in seinem Kampfe gegen diese Stadt thätigen Beistand geleistet hatte 22).
Bald aber sehen wir Sachsen, Brandenburg und Hessen noch fester geeinigt werden.
Die Eroberung Constantinopels durch die Türken, der Verlust der holländischen Pro- vinzen an Burgund, der ganz Süddeutschland und die Schweiz in Aufregung bringende Städtekrieg, die Anmassungen der päpstlichen Curie seit dem Jubeljahre 1450, welche alle Mahnungen der grossen Concilien verachtete, das weit und breit im deutschen Reiche eingerissene Faustrecht, die grossen kirchlichen und socialen Schäden, welche den Historiker wohl an die Schiller'schen Worte in Wallensteins Lager erinnern:„Das römische Reich, dass Gott erbarm, sollte jetzt heissen römisch arm«— das alles hatte den egoistischen, nur in seinem habsburgischen Hausinteresse handelnden Kaiser Friedrich III. vollkommen gleich- gültig gelassen. Dies war den rheinischen Fürsten doch zu stark, und sie dachten ernst- lich an seine Absetzung.
Der Kaiser aber wusste schlauer Weise durch Privilegien und Versprechungen den treuen uud thatkräftigen Burggrafen Albrecht Achilles von Nürnberg, der ihm schon öfter gefällig gewesen, für sein Interesse zu gewinnen, und dieser vereitelle nun die rheinische Fürstenopposition durch den engeren Zusammenschluss der Fürsten von Sachsen, Branden- burg und Hessen zu einer Erbverbrüderung ²s), welche Freitag nach OQuasimodogeniti (29. April) 1457 zu Naumburg an der Saale abgeschlossen wurde ²⁷*). Sachsen und Hessen einerseits und Brandenburg andererseits sollten sich nach dem Aussterben des männ- lichen Fürstenstammes gegenseitig beerben, wobei natürlich Brandenburg, da es erst nach dem Aussterben des männlichen Fürstenstammes in Sachsen und Hessen erbberechtigt sein sollte, im Nachtheile war. Brandenburg trat eben als neues Mitglied in die alte, seit 1373 bestehende, von den Kaisern Karl IV. und Sigismund bestätigte Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen ein, wie umgekehrt Hessen am folgenden Tage, Sonnabend vor Miseri-
¹³) Riedel, II. 4, p. 457. 27) Teuthorn, VII. S. 206. ¹³) Droysen, II. S. 190 und 191. ²⁰) Die Originale befinden sich in den Archiven zu Marburg, Berlin, Weimar und Dresden und sind abge- druckt in Lünig's Reichsarchiv VIII. S. 764 etc. und bei Riedel, II. 5, p. 22. Bei Lünig und in verschiedenen Abschriſten und Correspondenzen des 16. Jahrh. findet man irrthümlich das Datum loci„»Nürnberg«, wahrscheinlich wegen des gleichen Datum loei unter der s. g.
kaiserlichen Bestätigung, welche bei Lünig angefügt ist.


