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vermählt, stand rücksichtlich seines Hauptlandes Meissen in Erbverbrüderung mit dem Bruder seiner Gemahlin, Ludwig I. von Brandenburg, und wollte nun für Thüringen eine solche mit dem Gemahle seiner Schwester Elisabeth, dem Landgrafen Heinrich II. von Hessen, eingehen, als er von seinem kaiserlichen Schwiegervater aus Pavia eine geharnischte Epistel vom 23. Juni 1329 empfing, worin ihm dieser kategorisch erklärte, dass er eine solche Erbverbrüde- rung Thüringens nur mit Ludwig I. von Brandenburg abzuschliessen habe s). In Folge dessen unterblieb nicht blos die beabsichtigte Erbverbrüderung zwischen Hessen und Thüringen, diesen durch eine gemeinschaftliche Geschichte von 135 Jahren(1130— 1265) und eine gemein- schaftliche Sagenpoesie, besonders von der h. Elisabeth, Heinrichs l. von Hessen Grossmutter, eng verhundenen Ländern, sondern auch jegliche Annäherung Hessens an Brandenburg, so lange die Baiern dort regierten. Umsonsi schrieb am 3. Juni 1331 der Kaiser dem Land- grafen, er hoffe ihn um seiner Treue willen öfter an seinem Hofe zu sehen ²), umsonst erwies er ihm im Jahre 1334 eine besondere kaiserliche Gunst. Der Landgraf blieb ihm um so mehr im Herzen gram, je fester der Kaiser an Hessens Hauptfeinde, dem Erzbischofe Heinrich von Mainz, als seinem treusten Bundesgenossen hielt, und je mehr sich derselbe von dem Papste Benedict XII. entfernte, welcher des Landgrafen Bruder Oito zum Erzbischofe von Magdeburg erhoben und ihre Stammmutter Elisabeth heilig gesprochen hatte 1⁰). Ja Hein- rich II. von Hessen verband sich sogar mit des Kaisers erbittertstem Feinde, dem Böhmen- könige Johann,(dem Sohne des Knisers Heinrich VII. von Luxemburg it) und war einer der er- sten Fürsten, welche dem neuen Kaiser Karl IV. von Böhmen, Johanns ältestem Sohne, huldigten. Wohl bestätigte Kaiser Kart IV. im selben Jahre, in welchem er die Mark Branden- burg an sein Haus brachte(1373), die am 9. Juni zu Eschwege abgeschlossene Erbver- brüderung Hessens mit Thüringen und Meissen, die Grundlage aller späteren Erbverbrüderungen zwischen Sachsen, Brandenburg und Hessen, worin die betreffenden Länder für unveräusserlich erklärt und die weibliche Erbfolge ausgeschlossen wurde ¹²), aber sonst findet sich auch in der luxemburgischen Markgrafenzeit keine Spur von Freundschaft oder sonstiger Beziehung zwischen Hessen und Brandenburg. War es doch eben Karl IV. gewesen, welcher im Jahre 1356 Hessen um seine gerechten Erhansprüche auf das Herzogthum Brabant gebracht hatte¹²). Anders wurde es dagegen seit dem Rogierungsantritte der Hohenzollern in Brandenburg.
³) Riedel, Codex diplom. Prand. II. 2, p. 57.(Ilorn in Schminke’s monum. Ilass. III. p. 9 u. 10. Rommel, II. S. 31.)
*) Böhmer, Regesta imperii unter Ludwig dem Baiern. Ergänzungsschrift, p. 362. ¹⁰) Rommel, II. S§. 136. ¹¹) Rommel, II. S. 137 und Anm. S. 102 und 104.
¹²) KRommel, II.§. 189.— Estor, Orig. juris publ. Hass. p. 200.— Teuthorn, Ausführl. Gesch. von llessen. VI. S. 510— 555.
²3) Kopp, Das Hessen-Casselsche Erbrecht auf das Herzogthum Brabant. 1*


