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Aufnahme-Bedingungen.
Schüler, welche durch ein Abgangszeugnis von einer anderen berechtigten höheren Schule (Gymnaſium oder Progymnaſium, Realſchule I. O. oder höhere Bürgerſchule) die Reife für Quinta, Quarta oder Tertia nachweiſen, werden ohne Prüfung in die entſprechenden Klaſſen der Land⸗ wirtſchaftsſchule(V, IV, III) aufgenommen.
Schüler, welche ſolche Zeugniſſe nicht beibringen können, haben ſich einer Aufnahme⸗ Prüfung zu unterziehen. Die in den Aufnahme⸗Prüfungen geforderten Kenntniſſe ſind folgende:
Beim Oſtertermin: Für V: die Fähigkeit, nach Diktat orthographiſch zu ſchreiben; Fertig⸗ keit im Rechnen mit benannten ganzen Zahlen.— Für IV: Sicherheit in der deutſchen Orthographie und Interpunktion, in den Elementen des Franzöſiſchen bis zum regelmäßigen Verbum incl., in den gemeinen und Dezimalbrüchen und der einfachen Regeldetri.
Beim Herbſttermin: Für V: die Fähigkeit nach Diktat orthographiſch und mit einigermaßen richtiger Interpunktion zu ſchreiben, Fertigkeit im Rechnen mit gemeinen Brüchen, die erſten Elemente des Franzöſiſchen(Plötz' Elementargrammatik Lekt. 1—60).— Für IV: Sicherheit in der deutſchen Orthographie und Interpunktion, den Elementen des Franzöſiſchen und Lateiniſchen bis zu den un⸗ regelmäßigen Verben(excl.) und im bürgerlichen Rechnen bis zur zuſammengeſetzten Regeldetri und Zinsrechnung(incl.).
Für III iſt in beiden Terminen die Reife für die Tertia eines Gymnaſiums reſp. Progym⸗ naſiums oder einer Realſchule I. O. reſp. berechtigten höheren Bürgerſchule nachzuweiſen, wobei je⸗ doch das Griechiſche wegfällt und die Anforderungen im Latein auf diejenigen der Realſchule be⸗ ſchränkt werden. Verlangt wird darnach: im Deutſchen ein einfacher Aufſatz erzählenden oder be⸗ ſchreibenden Inhalts, im Franzöſiſchen etwa der Inhalt von Plötz' Elementargrammatik, im Latein etwa der Inhalt des grammatiſchen Teils in dem lat. Leſebuche von Gedike⸗Hofmann, Kenntnis der Geographie von Deutſchland, Fertigkeit im bürgerlichen Rechnen bis zur Quadratwurzel incl.
Zur Aufnahme in die Klaſſen II und 1 befähigen Zeugniſſe aus oberen Gymnaſial⸗ oder Realſchulklaſſen nicht; die hierfür erforderlichen Kenntniſſe können nur durch ein Zeugnis einer gleich organiſierten Landwirtſchaftsſchule oder durch ein Examen nachgewieſen werden. Die Anforde⸗ rungen desſelben(die ſich auch auf die ſämtlichen Naturwiſſenſchaften und die Landwirtſchaftslehre erſtrecken) ergeben ſich aus dem ſpeciellen Lehrplan der vorangehenden Klaſſen.
Das Schulgeld beträgt jährlich 80 Mark, zahlbar vierteljährlich praenumerando an die Stadtkaſſe zu Weilburg. Sonſtige Abgaben werden nicht erhoben.
Ein Penſionat iſt mit der Anſtalt nicht verbunden. Penſionen bei Familien der Stadt ſind von jährlich ca. 500 M an zu haben; zur Nachweiſung von betr. Adreſſen iſt der Direktor gern bereit. Die auswärtigen Schüler ſind in ihren Wohnungen der ſtändigen Kontrolle ihrer Ordi⸗ narien ſowie des Direktors unterworfen.
Das Schuljahr 1881/82 beginnt Donnerstag den 21. April. Zu Aufnahmen auf Grund von Zeugniſſen iſt der Direktor täglich in ſeiner Amtswohnung bereit; die Aufnahme⸗Prü⸗ fungen finden am 20. April im Klaſſenzimmer der I ſtatt, für die Klaſſen III bis I von 9 ½ Uhr Vormittags, für IV und V von 2 ½ Uhr Nachmittags ab. Anmeldungen zu dieſen Prü⸗ fungen ſind bis zum 17. April zu bewirken.
Bei jeder Aufnahme iſt ein Abgangszeugnis von der zuletzt beſuchten Anſtalt ſowie ein Impf⸗ reſp. Revaccinationsſchein vorzulegen.
Die gerade noch verfügbare folgende Seite iſt zu einer Üüberſicht derjenigen Eiſenbahnzüge benutzt, mit welchen man von den verſchiedenen Orten der Provinz an einem Tage nach Weilburg und zurück gelangen kann. Das Gebäude der Landwirtſchaftsſchule iſt vom Bahnhof Weilburg in 15 Minuten bequem zu erreichen. Auswärtige Eltern, welche mich hiernach zu einer beſtimmten Stunde zu ſprechen wünſchen, wollen ſich gef. vorher anmelden.
Matzaat.
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