Aufsatz 
Das botanische Pensum der Tertia. Anhang: Übersicht der Klassen des Linné'schen Systems
Entstehung
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3) Winterſchule. Obere Abteilung(Schüler, welche beide Kurſe durchgemacht haben): 1. Heinrich Valland aus Greifenthal(Kr. Wetzlar). Untere Abteilung(Schüler, welche den Kurſus A durchgemacht haben): 2. Auguſt Hepp aus Seelbach(Oberlahnkreis). 3. Friedrich Köhnlein aus Frankfurt a. M. 4.* Georg Macrander aus Wetzlar. 5. Joſeph Montag aus Köln. 6. Oswald Theis aus Seilhofen(Dillkreis). 7.* Heinrich Wörner aus Burgſolms(Kr. Wetzlar).

Das Alter der Schüler beträgt in I von 15 bis zu 23, im Durchſchnitt 18 J. II f* 14 7 71 20 f/ 7 17* III 14 22 17 IV N/ 11 f 7† 14 ft f1 12 71 (in der Winterklaſſe 16 23 19).

Was die rechtzeitige Erlangung der Einjährig⸗Freiwilligen⸗Berechtigung betrifft, ſo ſei im Anſchluß hier⸗ an und auf mehrfache Anfragen von Eltern, deren Söhne im reiferem Alter in die Anſtalt eintreten, aus denBe⸗ ſtimmungen über den einjährig⸗freiwilligen Dienſt(zuſammengeſtellt auf Veranlaſſung des Königl. preuß. Kriegs⸗ miniſteriums, Berlin 1876) folgendes mitgeteilt:

A) Bezüglich ſolcher, welche gegen Oſtern ihres erſten Militärpflichtjahres(d. h. des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet) zur Entlaſſungsprüfung gelangen:.

§ 3, 1. Der Nachweis der Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienſt iſt bei Verluſt des Anrechts ſpäteſtens bis zum 1. April des erſten Militärpflichtjahres zu erbringen. 2. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs⸗Kommiſſion nachgeſucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige geſtellungspflichtig iſt hier: die Prüfungs⸗Kom⸗ miſſion für Einjährig⸗Freiwillige zu Wiesbaden]. 3. Wer die Berechtigung nachſuchen will, hat ſich bei der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs⸗Kommiſſion ſpäteſtens bis zum 1. Februar des erſten Militärpflichtjahres ſchriftlich zu melden. Dieſer Meldung ſind beizufügen: a) ein Geburts⸗Zeugnis; b) ein Einwilligungs⸗Atteſt des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienſtzeit zu bekleiden, auszurüſten und zu verpflegen; c) ein Unbeſcholtenheits⸗Zeugnis, welches für Zög⸗ linge von höheren Schulen durch den Direktor der Lehranſtalt auszuſtellen iſt. Sämtliche Papiere ſind im Original einzureichen. 4. Außerdem bleibt die wiſſenſchaftliche Befähigung für den einjährig⸗freiwilligen Dienſt noch nachzu⸗ weiſen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schulzeugniſſen oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs⸗Kommiſſion geſchehen. 5. Der Meldung bei der Prüfungs⸗Kommiſſion ſind daher die Schulzeugniſſe, durch welche die wiſſenſchaftliche Befähigung nachgewieſen werden kann, beizufügen lhier: das Zeugnis der Reifel]. Die Einreichung der Zeugniſſe darf bis zu dem unter Nr. 1 genannten äußerſten Termin ausgeſetzt werden.

B) Bezüglich ſolcher, welche ſpäter zur Entlaſſungs⸗Prüfung gelangen:.

§ 3, 7. Militärpflichtige, welche auf Grund der Beſtimmung des§ 41, 2. f. zurückgeſtellt worden ſind, dürfen mit Genehmigung der Erſatz⸗Behörden dritter Inſtanz während der Dauer der Zurückſtellung (§ 38, 5. b) die Berechtigung zum einjährigen Dienſt nachträglich nachſuchen.

§ 38, 5. Zurückſtellung über das dritte Militärpflichtjahr hinaus iſt zuläſſig: b) behufs ungeſtörter Aus⸗ bildung für den Lebensberuf(§ 41, 4), und zwar in ausnahmsweiſen Verhältniſſen bis zum fünften Mili⸗ tärpflichtjahre. 6. Zurückſtellung wird von derjenigen Erſatz⸗Kommiſſion verfügt, in deren Bezirk der Mili⸗ tärpflichtige geſtellungspflichtig iſt[hier die Erſatz⸗Kommiſſion zu Weilburg].

§ 41, 2. Es dürfen vorläufig zurückgeſtellt werden: f) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebensberufe*) oder in der Erlernung einer Kunſt oder eines Gewerbes begriffen ſind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würden. 4. Auf die unter 2 f aufgeführten Militärpflichtigen finden die Beſtimmungen des§ 38, 5 b Anwendung.

*) Dieſe Beſtimmung hat der Herr Reichskanzler durch Erlaß vom 12. Januar 1877dahin einer Deutung unterworfen, daß die vorläufige Zurückſtellung der dort erwähnten Militärpflichtigen nur dann als zuläſſig bezeichnet werden kann, wenn dieſe ſich in der Vorbereitung zu einem beſtimmten Lebensberufe befinden, und daß dieſelbe nicht Anwendung finden darf, wenn in ihrer allgemeinen Ausbildung zurückgebliebene Militärpflichtige ſich behufs Behebung dieſes Mangels durch Gym⸗ nafad. oder anderen Unterricht fortbilden wollen, um ſpäter die Prüfung zum einjährig⸗freiwilligen Dienſt abzulegen.

Auf die Schüler der Landwirtſchaftsſchule als einer Fachſchule für einen beſtimmten Lebensberuf iſt die Beſtimmung bisher ſtets angewandt worden.