Schulnachrichten.
A. Schulchronik.
Das Titelblatt dieſes Programmes wird die verehrlichen Eltern unſerer Schüler, ſowie die anderen geneigten Leſer desſelben an die Namensänderung unſerer Anſtalt erinnert haben, welche zu Anfang des nunmehr vollendeten Schuljahres durch eine Miniſterial⸗Verfügung vom 31. März v. J. für alle Reallehranſtalten Preußens erfolgte. Auf Grund mehrfacher Anfragen und mir bekannt gewordener Aeußerungen von Intereſſenten erlaube ich mir eine kurze Erläuterung bezüglich der eingeführten neuen Benennung eines Teiles der höheren Lehranſtalten, deren Aufgabe es iſt, allgemeine Bildung und nicht eine Fachbildung ihren Schülern zu gewähren, hier mit⸗ zuteilen. In den revidierten Lehrplänen obiger Circular⸗Verfügung werden drei Arten höherer Lehr⸗ anſtalten unterſchieden: 1) die Gymnaſien, 2) die Realgymnaſien und 3) die Ober⸗Real⸗ ſchulen; ſie haben alle einen neunjährigen Curſus und nehmen die Schüler nach vollendetem neunten Lebensjahre auf. Fehlt dieſen Anſtalten die Prima, und haben ſie daher nur einen ſieben⸗ jährigen Curſus, ſo heißen ſie Progymnaſien, bezw. Realprogymnaſien und Realſchulen. Eine weitere Reallehranſtalt iſt noch die höhere Bürgerſchule mit nur ſechsjährigem Kurſus und ſechs vollſtändig getrennten Klaſſen, während bei den vorher genannten Lehranſtalten Tertia und Sekunda nicht in alleu Gegenſtänden in zwei Klaſſen getrennt zu den brauchen, wenn ſolches nicht durch die große Schülerzahl geboten ſein ſollte. Die höhere Bürgerſchule kann nur die Berechti⸗ gung zum Einjährig⸗Freiwilligen⸗Militärdienſt ihren Schülern gewähren, wenn dieſe eine Abgangs⸗ prüfung unter dem Vorſitze des Provinzial⸗Schnlrates beſtehen, wie dieſes auch bei unſerer Anſtalt der Fall war, ſo lange dieſelbe wegen mangelnden Normaletats noch der Vollberechtigung entbehrte. Nach dem hier Mitgeteilten haben demnach die früheren Realſchulen I. Ordnung den Namen„Realgymnaſien“ und die früheren„vollberechtigten höheren Bürgerſchulen“— in analoger Weiſe wie die Gymnaſial⸗Lehranſtalten— den Namen„Realprogymnaſien“ erhalten. Bei dieſen wie bei den Progymnaſien genügt zur Erlangung verſchiedener Berechtigungen, namentlich der Berechti⸗ gung zum Einjährig⸗Freiwilligen Militärdienſt, die Verſetzung des Schülers von Unter⸗ nach Ober⸗ Sekunda; das Beſtehen einer Abgangsprüfung unter dem Vorſitze des Provinzial⸗Schulrates gewährt das Recht zum Eintritt in die Prima eines Realgymnaſiums ohne Aufnahmeexamen, ſowie es auch alle diejenigen Berechtigungen erwirbt, welche mit der Abſolvierung der Ober⸗Secunda eines Gymna⸗ ſiums verbunden ſind.
Wenn wir von den Verſchiedenheiten abſehen, welche nach den revidierten Lehrplänen bei den drei verſchiedenen Arten der Bildungsanſtalten in manchen Unterrichtsgegenſtänden beſtehen und nur den Unterſchied in's Auge faſſen, welcher ſich bezüglich der fremden Sprachen zeigt, ſo wird in den Gymnaſien und Progymnaſien Lateiniſch, Franzöſiſch und Griechiſch; in den Realgymnaſien und Realprogymnaſien Lateiniſch, Franzöſiſch und Engliſch und in den Ober⸗Realſchulen, Realſchulen und höheren Bürgerſchulen Franzöſiſch und Engliſch gelehrt. Die Offizier⸗Bildungsanſtalten haben denſelben Lehrplan wie die Realgymnaſien. Wenn daher ein Schüler eines Gymnaſinms in die Sekunda einer Militärſchule eintreten will, ſo muß er eine beſondere Prüfung im Engliſchen beſtehen.
Ein Ausfall der Lehrſtunden in einem Unterrichtsgegenſtand bei einer Lehranſtalt wird durch Zulegung von Unterrichtsſtunden und durch eine darauf gegründete Erhöhung der Ziele in den betreffenden Lehrfächern ausgeglichen. Sowie nun bekanntlich dem Gymnaſium wegen des in dem⸗ ſelben zu unterrichtenden Griechiſchen einige beſondere Berechtigungen vor dem Realgymnaſium zu⸗
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