Aufsatz 
Kurze Nachricht über die geschichtlichen und rechtlichen Verhältnisse der evangelisch-reformierten Stadt- und Universitätskirche zu Marburg / vom ... Wolff
Entstehung
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dem erſteren in hervorragendem Maße, in den Kreiſen der Univerſität und beſonders unter den Studierenden als Prediger des Evangeliums Eingang zu gewinnen, ſo kann dies von jedem chriſtlich denkenden Gemeindeglied nur mit Freuden begrüßt werden, bringt aber in den ſonſtigen Verhältniſſ en der Kirche, wie ſie bisher durch Geſchichte und Recht ſich geſtaltet haben und hier kurz geſchildert ſind, eine Veränderung nicht hervor. Sollen daher die Gottesdienſte, welche von einem refor⸗ mierten Mitglied der theologiſchen Fakultät gehalten werden, zugleich als akademiſche Gottesdienſte amtlich bezeichnet werden, ſo bedarf es hierzu einer ausdrücklichen Anordnung der höchſten kirchlichen Behörden, welche bis jetzt nicht erlaſſen iſt.

Nur in dem einen Punkt iſt im Jahre 1882 eine Neuerung eingetreten, daß auf den Antrag der Pfarrer dem Profeſſor der praktiſchen Theologie durch das Kirchenregiment geſtattet worden iſt, bis auf Weiteres die reformierte Kirche einſchließlich der Orgel zu den Predigtübungen des homiletiſchen Seminars zu benutzen ³³). In dieſer Benutzung der Kirche kann zwar eine Einſchränkung für die Gemeinde unter Umſtänden liegen, allein dieſer kleine Nachteil wird aufgewogen durch die erfreuliche Thatſache, daß auf dieſe Weiſe die künftigen Diener des Herrn in derſelben Kirche für ihr heiliges Amt vorbereitet werden, welche früher in 34 engen und mannigfaltigen Beziehungen zur Univerſität und beſonders zur theologiſchen Fakultät geſtanden hat.

63) Konſ. Beſchl. v. 17. Mai 1882 C No. 5601.