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Univerſität Rinteln im Jahre 1809 aufgehoben und in Marburg ſogar katholiſche Profeſſoren an⸗ geſtellt hatte, im Jahre 1822 unter der unionsfreundlichen Strömung der Zeit in eine evangeliſche
aakultät ohne Unterſchied des reformierten und lutheriſchen Bekenntniſſes umgewandelt wurde ⁵0).
eitdem war nur noch ein kleines Stück der alten reformierten Univerſität übrig geblieben, an welches man im Jahre 1822 nicht gedacht hatte, nämlich die Stipendiatenanſtalt 61). Aber anch ihr wurde ſeit dem Jahre 1849 urcf allmälige Durchführung des ohne Mitwirkung der geſetzlichen— vom Märzminiſterium erlaſſenen Regulativs vom 11. Februar 1849 der verzaſfan Smäßige reformierte Charakter nach und nach ſo gänzlich entzogen, daß nach dem Jahre 1866 unbedenklich ſelbſt lutheriſche Ephoren und Repetenten an derſelden angeſtellt ſind.
Daß unter dieſen Umſtänden das alte Verhältnis zwiſchen der Unwerſität und der reformierten Gemeinde nicht mehr vorhanden iſt, braucht nicht weiter im einzelnen auseinandergeſetzt zu werden.
Trotzdem würde es unrichtig ſein, wenn jemand hieraus den Schluß ziehen wollte, die amtlich feſtſtehende Bezeichnung der reformierten Kirche als Univerſitätskirche habe unter dieſen Umſtänden keinen Sinn mehr. Abgeſehen davon, daß dieſe Bezeichnung überhaupt erſt in der neueren Zeit üblich geworden iſt, nachdem die alten Beziehungen der Univerſität zur reformierten Gemeinde ſchon größten⸗ teils aufgehört hatten, ſo liegt ihr doch auch noch heute geſchichtlich und rechtlich ein guter Sinn zu Grunde. Denn wie vor zwei Jahrhunderten ſo hat auch heute noch ein akademiſcher Lehrer refor⸗ mierter Konfeſſion in der reformierten Kirche zu predigen; für Profeſſoren und Studenten ſind wie vor Zeiten ihre beſonderen Emporbühnen reſerviert; in jedem Hauptgottesdienſt wird im Kirchengebet ganz beſonders der Hochſchule vor Gott gedacht; bei der Einführung des jedesmaligen Rektors findet nach⸗ mittags der herkömmliche Kirchgang der akademiſchen Lehrer ſtatt, bei welchem der fungierende Geiſtliche ein beſonderes Gebet für die Leiter, Lehrer und Schüler der Univerſität verrichtet; zu allen ihren Feſtlichkeiten und Promotionen kann die Hochſchule die Glocke der Kirche benutzen, wenn ſie es will; an jedem zweiten Feſttag endlich hat wie früher ein Repetent(ehemals Major) der Stipendiaten⸗ Auſtalt im Nachmittags⸗Gottesdienſt die Predigt zu halten.
Mit Rückſicht auf dieſen noch immer beſtehenden Zuſammenhang der Univerſität mit der refor⸗ mierten Kirche haben denn auch die Geiſtlichen der Gemeinde, einſchließlich des mit der Vierwochen⸗ predigt betrauten reformierten Profeſſors und Superintendenten, auf Wunſch verſchiedener akademiſcher Lehrer im Jahre 1871 ſich gern bereit finden laſſen, zumal da der eben genannte Profeſſor und Superintendent durch eine koͤrperliche Affektion häufig am Predigen gehindert war, einem andern reformierten Mitglied der theologiſchen Fakultät zu einem feſten Cyklus von Predigten ihre Kanzel einzuräumen. Die Sonntage, an welchen derſelbe theils vormittags theils nachmittags zu predigen hatte, zwölf an der Zahl im ganzen Jahre, wurden zwiſchen den Beteiligten gütlich verabredet und vom Konſiſtorium genehmigt. Die Gottesdienſte, in welchen dieſe Predigten gehalten wurden, waren jedoch wie die der andern Geiſtlichen regelmäßige Gottesdienſte der reformierten Gemeinde, in welchen die herkömmliche Gottesdienſt⸗Ordnung der letzteren ausſchließlich galt und beobachtet wurde. Zwar wurden dieſelben zugleich als akademiſche Gottesdienſte amtlich bezeichnet 6²), da dieſelben nicht nur von einem akademiſchen Lehrer gehalten wurden, ſondern dem betreffenden Docenten auch eine beſondere Vergütung aus der Üniverſitätskaſſe dafür verwilligt wurde, allein im übrigen änderte dies an dem thatſächlichen und rechtlichen Charakter dieſer Gottesdienſte nichts. Da jedoch die ganze Einrichtung nur auf perſönlicher Bernatnu beruhte und in keiner Weiſe dazu beſtimmt war, eine bleibende Inſtitution zu werden, ſo fiel das Recht und die Pflicht, jene Predigten zu halten, ſchon im Jahre 1872 ohne weiteres an die Geiſtlichen der Gemeinde zuruͤck, als das betreffende Mitglied der theologiſchen Fakultät auf eine andere Univerſität überging, die amtliche Veheichmun jener Gottesdienſte als akademiſche aber hörte mit der gezahlten Vergütung ebenfalls von ſelbſt auf.
Amtlich und rechtlich gibt es daher bis dieſen Tag in der reformierten Kirche zu Marburg keine anderen Gottesdienſte als ſolche der reformierten Gemeinde, mögen dieſelben nun von einem tereriierten Mitglied der theologiſchen Fakultät oder von den ordentlichen Pfarrern gehalten werden. eelingt es
60) Heppe: Geſch. d. theol. Fakultät zu Marburg, S. 53—58.
61) Vergl. über deren Statuten Heppe: Geſch. der theol. Fak. S. 5— 6.
62) Erlaß des Herrn Miniſters der geiſtl. Angel. v. 9. Oktober 1871 E. U. 20012, mitgetheilt durch Marb. Konſ. Beſchl. v. 26. Oktober 1871 No. 3115. K. Pr.


