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und deshalb nur von einem ſolchen Mitglied der theologiſchen Fakultät übernommen werden können, welches entweder von Haus aus reformierter Confeſſion iſt oder deſſen evangeliſcher Standpunkt ihm doch ermöglicht, Mitglied der reformierten Gemeinde zu ſein, in deren Mitte ihm ein Predigtamt über⸗ tragen werden ſoll, das iſt in früherer Zeit in allen beteiligten Kreiſen als ſelbſtverſtändlich betrachtet und noch ums Jahr 1837 nach dem Abgang von Beckhaus, als es ſich um Gewinnung einer tüchtigen Kraft für jene Predigten handelte, unumwunden von dem Lutheraner Julius Müller als Mitglied der theologiſchen Fakultät anerkannt worden, indem derſelbe trotz ſeines unioniſtiſchen Standpunktes Bedenken getragen hat, jenes Predigtamt im Gottesdienſt der reformierten Gemeinde zu übernehmen ⁵). Als eine Beſtätigung des bäſtchenden Rechts von Seiten des Kirchenregiments und zugleich von Seiten der theologiſchen Fakultät darf noch hinzugefügt werden, daß in allen den Fällen, in welchen die Stelle des Vierwochenpredigers erledigt war, das Kirchenregiment die Verſehung derſelben ſtets in derſelben Weiſe durch reformierte Geiſtliche hat geſchehen laſſen, wie dies bei ſonſtigen Vakanzen zu geſchehen pflegt ⁵7), während die theologiſche Fakultät dagegen niemals darnach gefragt hat, ob und wie dieſelbe in der Vakanz verſehen würde, was ſie doch ohne Zweifel hätte thun müſſen, wenn ſie in jenen Predigten etwas Anderes als Predigten für die Gemeinde geſehen hätte.
Das ausſchließliche Recht der reformierten Gemeinde auf den gottesdienſtlichen Gebrauch der Kirche dürfte ſonach als erwieſen zu betrachten ſein.
Freilich ergiebt ſich hieraus die ſcheinbare, wenn auch nicht wirkliche Schwierigkeit, wiefern unter dieſen Umſtänden die reformierte Kirche amtlich noch als Univerſitätskirche bezeichnet werden kann, da doch anerkanntermaßen die Univerſität einſchließlich der theologiſchen Fakultät ſchon längſt ihren ur⸗ ſprünglichen reformierten Charakter aufgegeben hat und ſomit aus dem Rahmen der reformierten Gemeinde, von welchem ſie in den Jahren 1653—1723, die theologiſche Fakultät ſogar bis 1822 gleichſam umſchloſſen war, wenigſtens zum größeren Teil herausgetreten iſt. Indeſſen verſchwindet dieſe Schwierigkeit alsbald, wenn man ſich unter ſchlichter Anerkennung der vorliegenden Thatſachen von dem Vorurteil losmacht, als müßten hinter dem Namen Univerſitätskirche Rechtsanſprüche der Univerſität verborgen ſein, welche thatſächlich niemals vorhanden geweſen ſind. Der wirkliche und noch immer gültige Sinn jener Bezeichnung tritt gerade dann um ſo deutlicher hervor.
Allerdings muß hierbei von vornherein anerkannt werden, daß die alten Beziehungen von 1653 zwiſchen der Univerſität und der reformierten Gemeinde nicht mehr beſtehen. Die reformierte Gemeinde hat ihren alten kirchlichen Charakter im ganzen unverändert behalten, die Univerſität dagegen nicht. Die reformierte Gemeinde iſt auf den Grundlagen eines von allen Extremen entfernten evangeliſchen Glaubens und Bekenntniſſes, auf welche ſie von Anfang an geſtellt war, in allen weſentlichen Stuͤcken geblieben; die Univerſität aber hat als Korporation ihren kirchlichen Charakter völlig aufgegeben und ſelbſt die theologiſche Fakultät mit der Stipendiaten⸗Anſtalt hat ſich ſoweit umgeſtaltet, daß Reformierte, Lutheraner und Unierte Mitglieder derſelben ſein können.
Schon bei der Eröffnung der Hochſchule im Jahre 1653 war dieſe Entwickelung der Dinge gleichſam angedeutet. Denn indem Wilhelm VI. unter den zwölf ordentlichen Profeſſoren der aus⸗ eſprochen reformierten Lehranſtalt von vornherein drei Lutheraner anſtellte 58), gab er ſoznſagen das
erſprechen, daß der konfeſſionelle Charakter der Univerſität nicht in kieinlicher und engherziger Weiſe durchgefuͤhrt werden ſollte. Wenn nun auch in der nächſtfolgenden Zeit unter Hedwig Sophia und dann unter Landgraf Carl— wenigſtens bis 1723— eine groͤßere Exkluſivität beobachtet wurde, ſo daß bis dahin kein Lutheraner ordentliches Mitglied einer Fakultät, ſondern nur Privatdocent werden konnte, ſo trat doch unter dem letztgenannten Fürſten in Folge des Unions⸗Conkluſums der evan⸗ geliſchen Reichsſtände vom Jahre 1722 ⁵⁵) jene Wendung ein, vermöge welcher nun auch Lutheraner in allen Fakultäten mit Ausnahme der theologiſchen ein Ordinariat erhalten konnten. Statutenmäßig blieb zwar die Univerſität reformiert und die Mehrheit ihrer Mitglieder gehörte nach wie vor zur reformierten Gemeinde, aber in Wirklichkeit behauptete ſeitdem doch nur noch die theologiſche Fakultät mit der Stipendiaten⸗Anſtalt den konfeſſionellen Charakter der früheren Zeit, bis endlich auch dieſe letzte evangeliſch⸗reformierte Fakultät in Deutſchland, nachdem die weſtfäliſche Regierung die lutheriſche
56) Mündliche Mitteilung.
57) Bach: Statiſtik S. 721; außerdem Pfarrakten. 58) Vergleiche Note 32— 33.
59) Heſſiſche Landesordnungen III, 876.


