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regelmäßig zu predigen gehabt hätte 50). Die Verbindung der Inſpektur(jetzt Superintendentur) mit jenen zwölf Destie war daher niemals eine principielle. Als nach Münſchers Tod der Profeſſor Mauritz Johann Heinrich Beckhaus 5¹) beide Aemter von 1815—1835 verwaltet hatte, folgte ihm nach einer längeren Pauſe von drei Jahren, wäͤhrend welcher die Inſpektur von einem oberheſſiſchen Metropolitan, die zwölf Predigten von den reformierten Pfarrern Jeſeph Klöffler und Lic. Karl Ludwig Schmitt zu Marburg verrichtet waren, im Januar 1 im Amte eines Inſpektors der außer⸗ ordentliche Proſeſſor der Theologie Wilhelm Scheffer, ohne daß demſelben jedoch zugleich die genannten Predigten übertragen wurden 5²). Erſt auf Inſtanz der beiden reformierten Geiſtlichen, welche die Verrichtung jener Predigten durch einen reformierten Profeſſor, wie ſie ſo lange beſtanden hatte und allein geſetzlich geſchehen konnte, ausdrücklich wünſchten und beim Kurfürſtlichen Miniſterium des Innern erbaten, erhielt der neue Inſpektor im Jahre 1839 auch den Auftrag, die vom Profeſſor Beckhaus verrichteten zwölf Predigten in der reformierten Stadt⸗ und Univerſitäts⸗Kirche gegen Bezug des damit verbundenen Gehalts zu übernehmen 5³).
Die Verrichtung dieſer Predigten durch einen reformierten Profeſſor der Theologie iſt daher von Anfang an bis zum heutigen Tage geſchichtlich und rechtlich nichts Anderes Auehen als die Verſehung eines Predigtamts ohne Pfarrgeſchäfte in der reformierten Gemeinde. Niemals iſt dem betreffenden Profeſſor amtlich der Titel eines Univerſitätspredigers beigelegt worden, wenn dies auch hier und da privatim geſchehen iſt. Falls ſeine Stellung überhaupt amtlich bezeichnet wurde, ſo hieß er einfach der Vierwochenprediger, was jedoch kein Titel, ſondern eine Bezeichnung ſeiner Funktion war. Von den Predigten der anderen Geiſtlichen haben ſich die Predigten deſſelben daher nur inſoweit unter⸗ ſchieden, als es durch die amtliche und ſociale Stelluug, die Individualität und die perſönlichen Beziehungen des Predigers von ſelbſt bedingt wurde. Im übrigen ſind dieſe Predigten von jeher ein integrierender Beſtandteil des Gemeindegottesdienſtes geweſen, haben ſich nach dem Bekenntnis wie nach der Gottesdienſtordnung der reformierten Kirche in Heſſen nach allen Seiten zu richten gehabt und ſind der Aufſicht des Konſiſtoriums unterſtellt geweſen.
An dieſen geſchichtlichen und rechtlichen Thatſachen iſt denn auch bis zu dieſem Augenblick nicht das Geringſte geändert. Insbeſondere iſt der Unterſchied zwiſchen akademiſchen Predigten und Gottes⸗ dienſten auf der einen und Gemeinde⸗Predigten und ⸗Gottesdienſten auf der andern Seite, wie er in unſerem Jahrhundert auf einigen deutſchen Univerſitäten ins Leben Herufen worden iſt, der Geſchichte und dem Recht der Univerſität wie der reformierten Gemeinde zu Marburg vollſtändig fremd. An akademiſche Predigten und Gottesdienſte im Unterſchied von denen der Gemeinde iſt in Marburg ſelbſt in der Zeit von 1527 bis 1650, in welcher die Univerſität die Stadtkirche am Schloßberg ſogar zu den Promotionen benutzte, niemals gedacht worden. Profeſſoren der Theologie ſind in jener Zeit Oberpfarrer und Mitprediger an der bis 1624 noch ununterſchiedenen evangeliſchen Stadtgemeinde Augsburger Confeſſion geweſen 54); Profeſſoren und Studenten haben aber auch ausſchließlich ihre Erbauung in den Gemeindegottesdienſten geſucht 55). Noch viel weniger jedoch iſt an beſondere Gottesdienſte für die Mitglieder der Hochſchule in Marburg gedacht worden, nachdem die letztere im Jahre 1653 als eine reformierte Anſtalt wieder hergeſtellt wurde. Nicht einmal die Promotionen ſind ſeitdem in der Kirche gehalten worden, wenn es nicht etwa bei einem Jubiläum war. Die Profeſſoren und Studenten aber haben nur an den reformierten Gemeindegottesdienſten teilgenommen, mochten dieſelben nun von ſolchen Predigern gehalten werden, welche zum akademiſchen Körper gehörten, oder von ſolchen, welche außerhalb des letzteren ſtanden. Die Univerſität in ihrer Mehrheit hat ſich eben in jenen Zeiten als einen Teil der reformierten Gemeinde gefühlt, welcher ſie inkorporiert war, und hat in kirchlicher Beziehung nichts Anderes ſein wollen.
Daß daher die Predigten, welche ein Profeſſor der Theologie in der reformierten Stadt⸗ und Univerſitätskirche zu halten hat, auch jetzt noch lediglich ein Stück des Gemeinde⸗Gottesdienſtes ſind
50) Der reformierte Superintendent zu Caſſel hat nur als Oberhofprediger zu predigen; der zu Allendorf a./W. als Pfarrer; der lutheriſche zu Marburg als Pfarrer; die Inſpektoren zu Hersfeld und Schmalkalden als Pfarrer u. ſ. w.
51) K. W. Juſti: Grundlage zu einer heſſiſchen Gelehrten⸗ u. ſ. w. Geſch. S. 14 fde. Pfarrakten.
52) Marb. Uonſ. Beſchl. v. 19. Jan. 1838, No. 865. K Pr.
53) Min. Beſchl. v. 30. April 1839, No. 4471 Prot. d. J.
54) Eſtor's kleine Schriften I, 109.
55) Vergl. Note 4—7.


