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daß die etwaige Uebertragung der Baupflicht auf die Gemeinde nicht nur eine völlige Neuerung, ſondern auch eine unbillige Härte gegen viele Gemeindeglieder ſein würde, ſo faßte dieſelbe zugleich mit Rückſicht auf den Umſtand, daß die Kirche von der jedesmaligen Beſatzung in Marburg als Gurniſonskirche benutzt wurde, daß ferner ein reformierter Profeſſor der Theologie regelmäßig in der⸗ ſelben predigte, und daß endlich die Kirche überhaupt mit der Univerſität von Alters her in einem mehrfachen Zuſammenhange ſtand, den unter dieſen Umſtänden wohl begründeten Entſchluß, die Kirche völlig auf den Etat der aus der Staatskaſſe zu unterhaltendeu kirchlichen Gebände zu übernehmen ²⁰).
Auf dieſe Weiſe hat der kurheſſiſche Staat ſeit 1789 zuerſt eine ſubſidiäre und dann ſeit 1837 eine vollſtändige Verpflichtung übernommen, die reformierte Stadt⸗ und Univerſitätskirche dahier auf ſeine Koſten zu unterhalten; der Königlich preußiſche Fiskus aber iſt ſeit 1866 als Rechtsnachfolger des Kurfürſtentums einfach in dieſelbe Verpflichtung eingetreten ³⁰⁹).
Dagegen an den ſonſtigen Rechtsverhältniſſen der Kirche und beſonders am Eigentumsrecht iſt durch dieſe Vorgänge nichts geändert worden. Das Gotteshaus gehört nach wie vor dem reformierten Kirchenkaſten, der Kirche als juriſtiſchen Perſon. Wie daſſelbe daher auf Grund der ſeit 1658 ge⸗ ſchaffenen Rechtslage bereits im Duplikat⸗Steuer⸗Kataſter von 1776 auf den Namen des reformierten Gotteskaſteus kataſtrirt war, ſo iſt es auch nach Beſchluß des Grundbuchamts zu Marburg vom 30. Juni 1874 im General⸗Währſchafts⸗ und Hypotheken⸗Buch der Stadt, Band VI, Blatt 56 als Eigentum der reformierten Kirche dahier eingetragen und als ſolches civilrechtlich ſichergeſtellt, während es zugleich in öffentlich⸗rechtlicher Beziehung, wie eine jede andere Kirche, unter dem Schutze der preußiſchen Verfaſſung, ſowie der höchſten kirchlichen und politiſchen Behörden ſich befindet.
Allen dieſen Thatſachen entſpricht es nun, daß die reformierte Gemeinde zu Marburg, welcher dieſe Kirche im Jahre 1658 übergeben worden iſt, ein ausſchließliches Recht beſitzt, dieſelbe zu ihren Gottesdienſten zu benutzen.
Es iſt nicht unwichtig, dieſe Thatſache geſchichtlich und rechtlich außer Zweifel zu ſtellen, da die amtlich feſtſtehende Bezeichnung der Kirche als Univerſitätskirche, welche jedoch erſt in unſerem Jahr⸗ hundert entſtanden iſt und in älterer Zeit gänzlich unbekannt war, ſehr leicht durch Einmiſchung moderner Vorſtellungen zu irrtümlichen Meinungen über den berührten Punkt den Anlaß geben könnte. Wie ſchon erwähnt, beſtanden ſeit der Begründung der Univerſität zwiſchen der Hochſchule und der reformierten Gemeinde durch das gemeinſame reformierte Bekenntnis ſehr enge Beziehungen. Bei weitem die Mehrzahl aller Profeſſoren, Beamten und Diener der erſteren waren reformierter Kon⸗ feſſion. Von den drei Lutheranern unter den zwölf ordentlichen Profeſſoren, mit welchen Wilhelm VI. im Jahre 1653 die Univerſität eröffnete, den Juriſten Johannes Kornemann 3¹) und Johannes Hartm. Kornemann ³²) ſowie dem Mediciner Konrad Dieterich Lynker( Lünked) ³³) trat wenigſtens der zweite nach dem Jahre 1659 zur reformierten Kirche über, während der erſte ſchon 1656, der dritte aber 1660 verſtarben. Seitdem war bis zur Berufung Chriſtian Wolfs im Jahre 1723 kein Lutheraner ordentliches Mitglied einer Fakultät. Bis zu dieſer Zeit ſtand daher die Univerſität in kirchlicher Beziehung vollſtändig innerhalb des Rahmens der reformierten Gemeinde; bei den Profeſſoren der Theologie aber ging dies zoweit, daß von 1653 bis 1735 ſtets einer oder mehrere derſelben neben einem Geiſtlichen, welcher nicht zur Univerſität gehörte, das ordentliche Pfarramt bekleideten. Als
Prediger und Seelſorger mit allen Pfarrgeſchäften ſind in dieſer Periode in der Gemeinde thätig
29) Min. Beſchl. v. 5. Oktober 1837. No. 8982 Prot. d. J.
30) Die Baupflicht des Staates erſtreckt ſich auf das eigentliche Gebäude und deſſen Nebenräume, einſchließlich der Orgel, der Bühnen und Stände; dagegen die Altarbekleidung und dergl. wird aus der Kirchenkaſſe, die Erwärmung und Beleuchtung der Kirche aus Beiträgen der Gemeindeglieder bezahlt.
31) Strieder VII, 290 fde. h.
32) Strieder VII, 296 fde. Der Uebertritt von Joh. Hartm. Kornemann zur reformierten Kirche geht aus der Thatſache hervor, daß er nicht nur ſeine Kinder reformiert taufen und konfirmieren ließ, ſondern auch mit ſeiner Familie wiederholt durch den reformierten Profeſſor und Pfarrer Sebaſtian Curtius in ſeinem Hauſe das h. Abendmahl empfing (K. B. I, und Pfarrakten), und am 17. Oktober 1673 durch letzteren beerdigt wurde. b
33) Strieder VIII, 135. Bei Vilmar: Confeſſionsſtand, 2. A3s S. 239 fde. iſt Konr. Dietr. Lynker nicht als lutheriſch genannt. Aus einem Aktenſtück der Univerſität v. 13. Dec. 1659(Univ.⸗Archiv A. XIII. 3 A. No. 10) geht
jedoch hervor, daß er es war.


