Aufsatz 
Kurze Nachricht über die geschichtlichen und rechtlichen Verhältnisse der evangelisch-reformierten Stadt- und Universitätskirche zu Marburg / vom ... Wolff
Entstehung
Einzelbild herunterladen

6

Nicht die Univerſität trug daher auch die Kirchenbaulaſt, ſondern ausſchließlich die reformierte Kirchenkaſſe 2s), obwohl die letztere ſehr ſchwer an dieſen Ausgaben trug, da ſie bei dem völligen Mangel an Grundbeſitz und an Kapitalien lediglich auf das Kirchenopfer und auf die freiwilligen Geſchenke der Gemeindeglieder in ihren Einnahmen angewieſen war. Nur zu einigen beſonderen Ausgaben in ihrem eignen Intereſſe war die Univerſität von Anfang an verpflichtet. Wie jeder Privatmann, welcher in der Kirche einen beſonderen Stand hatte, und wie das Marburger Gymnaſium als Rechtsnachfolger des früheren Pädagogiums noch heute, mußte die Univerſität an der Bühne für die Profeſſoren alle beſonderen Einrichtungen auf ihre eignen Koſten beſtreiten. Ebenſo bezahlte ſie zu den Fenſtern über dieſer Bühne und zur Glocke der Kirche die Hälfte. Das Letztere war um ſo gerechter, da die Glocke bei allen akademiſchen Feierlichkeiten und Promotionen durch einen Pedellen geläutet wurde ²⁴). Als dagegen der Glockenthurm im Jahre 1710 wegen Baufälligkeit abgebrochen und durch einen neuen erſetzt werden mußte, gab die Univerſität nur mit Widerſtreben einen frei⸗ willigen Baͤlia von 20 Thlr. zu den Koſten, welche über 260 Thlr. ausmachten und von der Kirchenkaſſe getilgt wurden 3). Ebenſo verweigerte ſie zu einer Reparatur deſſelben im Jahre 1735 jeden Beitrag ²⁸), weil ſie ſich hierzu nicht verpflichtet erachtete.

. Das alleinige Eigentumsrecht der reformierten Gemeinde, beziehungsweiſe der reformierten Kirche als juriſtiſchen Perſon an der reformierten Stadt⸗ und Univerſitätskirche, wie es von 1658 an beſtand, iſt daher niemals bezweifelt worden. Erſt in der neueſten Zeit iſt hier und da bei Unkundigen durch die Thatſache, daß der Staat gegenwärtig die Kirchenbaulaſt trägt, der Gedanke hervorgerufen worden, daß in früheren Zeiten der kurheſſiſche und jetzt der preußiſche Staat der Eigentümer der Kirche ſein könne. Indeſſen iſt dieſe Vermuthung um ſo unbegründeter, da der Staat erſt ſeit dem Jahre 1837 die Baupflicht übernommen hat. Die Kirchenrechnungen der Gemeinde beweiſen, daß der Staat oder, wie man früher ſagte, die Landesherrſchaft vor dem Jahre 1789 zu den Reparaturen und baulichen Veränderungen an der Kirche nicht einmal Zuſchüße gegeben hat, geſchweige denn, daß er die ſämmtlichen Koſten getragen hätte. Bis zu dem genannten Jahre iſt vielmehr alles von der Kirchenkaſſe beſtritten worden. Als jedoch gerade damals eine Erneuerung ſämmtlicher Fenſter not⸗ wendig wurde, zu welcher die Kirchenkaſſe außer Stande war, glaubte der Landesherr, wie einſt ſein Vorfahr Wilhelm VI., ſich verpflichtet, für die meiſt aus höheren und niederen Beamten, ſowie aus Militärperſonen beſtehende Gemeinde einzutreten und verwilligte einen Zuſchuß von 100 Thlr. aus der Konſiſtorialkaſſe 27). Es konnte dies um ſo leichter geſchehen, da der Fiskus für andere refor⸗ mierte Gemeinden in Oberheſſen ſchon ſeit langer Zeit in einer viel ausgiebigeren Weiſe ²s) ſorgte, und da der Landesherr in der That Bedenken tragen mußte, den Profeſſoren, Beamten und Officieren, welche er nach Marburg berufen hatte, und welche neben einer geringen Anzahl von Bürgern haupt⸗ ſächlich die Gemeinde bildeten, bei ihren ohnehin nicht glänzenden Einnahmen noch die Baupflicht an der reformierten Kirche aufzulegen, welche bisher niemals direkt von der Gemeinde getragen war. Indeſſen ging man doch auch bei dieſer Unterſtützung noch immer von der Vorausſetzung aus, daß die eigentliche Baulaſt der Kirchenkaſſe obliege, und daß dem Staate nur eine ſubſidiäre Verpflichtung je nach der Lage der genannten Kaſſe zukomme. Die landgräfliche, ſpäter kurfürſtliche Regierung verlangte deshalb ſowohl im Jahre 1789 als auch bei allen ähnlichen Fällen in ſpäterer Zeit jedesmal erſt eine ſpecificierte Nachweiſung von der Zahlungsunfähigkeit der Kirchenkaſſe, ehe ſie ſich zu einer Unterſtützung ihrerſeits herbeiließ. Leider war jedoch die Lage der Kirchenkaſſe am Ende des 18ten und am Anfang des 19ten Jahrhunderts eine 5 prekäre, daß dieſe Nachweiſung in allen vorkom⸗ menden Fällen ohne Mühe geliefert werden konnte. Da nun ſchließlich in keiner Weiſe abzuſehen war, wie die mittelloſe reformierte Kirchenkaſſe ſich erholen ſollte, und da die Regierung zugleich einſah,

23) Ganz anders war es bei der Kugelkirche, welche Eigenthum der theologiſchen Fakultät, alſo der Univerſität war. Die Reparaturen an derſelben waren eine beſtändige Laſt für die Univerſitätskaſſe und und ein Grund mit, daß man die Kirche im Jahre 1823 an die katholiſche Gemeinde übergehen ließ..

24) Nach der Kirchenrechnung vom Jahre 1743 S. 8688 zahlte die Univerſität auch beim Umguß der Glocke die Hälfte der Koſten mit 57 Thlr., wie es ihrer Verpflichtung entſprach.

25) Kirchenrechnung vom Jahre 1710, S. 46.

26) Protocollum Presbyteriale T. II. Actum in Presb. 14. Dec. 1735.

27) Kirchenrechnung vom Jahre 1789, S. 3. B.

28) Vergl. Bach: Statiſtik, und Hochhuth: Statiſtik, in Betreff der reformierten Gemeinden in Frankenberg, Münch⸗ hauſen, Kirchhain, Rauſchenberg u. ſ. w.