Aufsatz 
Kurze Nachricht über die geschichtlichen und rechtlichen Verhältnisse der evangelisch-reformierten Stadt- und Universitätskirche zu Marburg / vom ... Wolff
Entstehung
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beſonderen Stand bedacht ¹6). Nach der Sitte der Zeit konnte ſich dann ein jeder ſeinen Sitz auf eigne Koſten und nach ſeinem Gefallen mit Gitterwänden und Polſtern verſehen laſſen, eine Befugnis, von welcher ein ſehr ausgedehnter Gebrauch gemacht wurde ¹ꝛ).

Unter den Korporationen, aus welchen die Gemeinde nach der Anſchauung der Zeit ſich zu⸗ ſammenſetzte, war keine ſo wichtig für die letztere als die Univerſität. Schon der Umſtand, daß die Univerſität mit der reformierten Gemeinde, zu welcher ſie gehörte, von jetzt an im alten Dominikaner⸗ kloſter gleichſam unter einem Dache wohnte, deutete von vorn herein auf ſehr enge Beziehungen zwiſchen beiden hin. In Wirklichkeit beruhten jedoch dieſe engen Beziehungen nur auf dem gemeinſamen refor⸗ mierten Bekenntnis und auf der perſonlichen Wirkſamkeit, welche die theologiſchen Profeſſoren als Pfarrer und Prädikanten in der Gemeinde erlangten.

Die Zuſammengehörigkeit der Hochſchule und der Gemeinde auf Grund des Bekenntniſſes trat nach verſchiedenen Seiten deutlich hervor. Im Presbyterium der Gemeinde war die Univerſität als Korporation durch zwei Deputierte von 16801822 vertreten ¹1s). Muſikaliſch gebildete Stipendiaten verſahen in der älteren Zeit wiederholt das Kantorat in der reformierten Kirche ¹*). Die Majoren (Repetenten) der Stipendiaten⸗Anſtalt hatten an jedem zweiten Feſttag nachmittags in der Kirche zu predigen. Am reformierten Waiſenhaus waren Stipendiaten und in ſpäterer Zeit, etwa von 1740 bis 1812. Stipendiaten⸗Majoren beſtändig mit dem Lehramt betraut 20). Wiederholt empfingen die Kantoren und Organiſten beſtimmte Gehaltsteile aus der Univerſitäts⸗Kaſſe; desgleichen die Pfarrer an der reformierten Kirche bis 1822 ²1). Umgekehrt bezahlte die Kirchenkaſſe bisweilen Gehaltsteile au theologiſche Profeſſoren, welche das Predigtamt bekleideten ²²). Dies alles wäre nicht möglich geweſen, wenn nicht die Univerſität und in deren Mitte wieder beſonders die theologiſche Fakultät mit der Stipendiaten⸗Anſtalt als ein integrierender Theil der reformierten Gemeinde betrachtet worden wäre. Inſofern war die reformierte Gemeinde thatſächlich auch Univerſitätsgemeinde und die Kirche derſelben Univerſitätskirche, wenngleich geſagt werden muß, daß dieſe Bezeichnungen in jener Zeit ganz unbekannt waren und erſt im 19. Jahrhundert ihre Entſtehung fanden, nachdem das alte Verhältnis bereits zum größeren Teile gelöſt war. Ohne Zweifel mochte man dergleichen Ausdrücke und Benen⸗ nungen in jener Zeit ſchon aus dem Grunde nicht anwenden, weil man ein Bewußtſein davon beſaß, daß die Hochſchule zwar einen ſehr wichtigen und einflußreichen Teil der Gemeinde ausmachte, aber doch nur immer einen Teil neben verſchiedenen anderen gleichberechtigten.

Niemals haben daher die Mitglieder der Univerſität für die Hochſchule ein Eigentumsrecht an der reformierten Kirche in Anſpruch genommen. Gerade bei den eingreifenden Wechſelbeziehungen, welche zwiſchen der Gemeinde und der kirchlich zu ihr gehörenden Univerſität beſtändig hervortraten war bei den maßgebenden Perſonen eine klare Erkenntnis über die Thatſache vorhanden, daß die Kirche der Gemeinde im ganzen übergeben war, nicht aber der Hochſchule, welche nur einen Teil der Gemeinde bildete..

Das Eigentum an der Kirche kam daher von 1658 an unbeſtritten der reformierten Gemeinde oder juriſtiſch ausgedrückt dem reformierten Kirchenkaſten, der Kirche als juriſtiſchen Perſon. Im

uplikat⸗Steuer⸗Kataſter von 1776, welches zuerſt das beſtehende und anerkannte Rechtsverhältnis fixierte, wurde die Kirche demgemäß dem reformierten Gotteskaſten zugeſchrieben.

16) Dies alles geht teils aus dem Note 15 erwähnten Schreiben Wilhelms VI. vom 23. Juni 1658, teils aus dem Presbyterial⸗Protokoll und aus dem alten Ständebuch hervor.

17) Die alten Gitter⸗ und Polſter⸗Stände wurden erſt bei einer Reparatur der Kirche in den Jahren 1844 1845 beſeitigt. Nur die Profeſſoren⸗ und Gymnaſiums⸗Bühne behielten einiges von der früheren Einrichtung bei. 18) Copia Reſcripts des Landgrafen Karl, dat. Caſſel 15. Oktober 1679 im Protocollum Presbyteriale, T. 1. Das Presbyterium beſtand aus 1 Deputierten vom Hofgericht, 1 von der Regierung, 2 von der Univerſität, 2 vom Stadtrat, 5 und mehr von der Bürgerſchaft. Letztere wurden kooptiert.

19) Vorſtellung der reformierten Prediger zu Marburg vom 12. Mai 1675 an Hedwig Sophia, im Univ.⸗Archi Fasc. A. XIII. 3. A. No. 10. 4 Oedmig Sophis, im Unipellrchlo

20) Reſcript v. 5. Mai 1739; desgl. v. 3. März 1779, im Univ.⸗Archiv. Mündliche 1 Waiſenhaus. Pfarrakten. 2 4 c che Nachrichten über das

21) Reſcript v. 7. Juli 1702, v. 9. April 1714, v. 15. December 1750, v. 12. D. Univ.⸗Archiv. Marb. Conſ. Beſchluß y. 28. Juni 1822 No. 499 C. Pr. 4 Lember 1759 u. ſ. w., im

22) Z. B. an Samuel Andreä im Jahre 1698, wie ſich aus der Kirchenrechnung von 1698 ergiebt.