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Dieſen Punkt ſcheint uns Oelsner, wenn er ihn auch andern Orts erwähnt!), bei unſerer Frage nicht hinlänglich berückſichtigt zu haben, während gerade aus ihm allein ſich die Eigenthümlichkeit der Theilung des Jahres 768 erklären läßt.
Wir kommen nun bezüglich dieſer letzteren zu folgendem Reſultat: Unter Vorausſetzung der Einheit in allen äußeren Verhältniſſen wurde das Reich für die innere Verwaltung durch eine genau bezeichnete Theilungslinie, die Neuſtrien und das ſüdliche Auſtraſien durchſchnitt, vollſtändig in zwei Hälften getrennt. Dadurch erhielt jeder der Brü⸗ der ſeinen Antheil in Neuſtrien aus demſelben Grunde, aus welchem dies auch bei den merowingiſchen Theilungen der Fall geweſen war; gerade deshalb, weil es ſtets ſo geſchehen war), konnte es als ſelbſt⸗ verſtändlich angeſehen und daher Neuſtrien bei dem Fortſetzer Frede⸗ gars ganz unerwähnt gelaſſen werden. Der Antheil Karlmanns an Auſtraſien war aber ſo unbedeutend, daß die Behauptung, Karl habe Auſtraſien erhalten, bei einem Verfaſſer, der die Theilung nur im Großen und Ganzen angibt, vollſtändig gerechtfertigt iſt. Außer der Hälfte Neuſtriens erhielt jeder von beiden einen Theil der alten fränkiſchen Beſitzungen, Karl: das regnum Austrasiorum einſchließlich der heſſiſch⸗fränkiſch⸗thüringiſchen Gebiete, Karlmann: Burgund, Ala⸗ mannien, Elſaß, Provence und Septimanien; das neu erworbene, noch nicht hinlänglich geſicherte Aquitanien wurde, damit ſein Widerſtand deſto leichter gebrochen werden konnte, getheilt; in Beziehung auf Baiern endlich, welches ſich der königlichen Gewalt faſt ganz ent⸗ zogen hatte, wurde es den Brüdern überlaſſen, die Herrſchaft mit gemeinſamen Kräften wiederherzuſtellen und dann eine Vereinbarung darüber zu treffen. Dieſe Annahme ſteht im Einklang mit dem, was wir an anderen Theilungen der Merowinger und Karolinger beobachtet haben, ſie ſtützt ſich auf die Urkunden, auf Fredegars Fortſetzer und auf die directe Hinweiſung der Divisio von 806; endlich aber läßt ſich durch ſie ſehr einfach erklären, warum in Neuſtrien und einem Theil Auſtraſiens bald nach der Regierungszeit nur eines Königs bald nach der beider gerechnet werden konnte. Es iſt nämlich ſehr erklärlich, daß in den alten fränkiſchen Landestheilen das Bewußtſein der Einheit
¹) p. 421. ²) Die Theilung vom Jahre 741 kommt nicht in Betracht, weil Pippin und Karl⸗ man gar nicht die königliche Gewalt theilten, für ſie alſo jene Rückſicht auf Neuſtrien wegfällt. 3*


