34 älteſten Sohn Lothar zum Mitkaiſer krönen und zu ſeinem dereinſtigen Nachfolger ernennen laſſen, den jüngeren Söhnen aber Königreiche zugetheilt, in welchen ſie unter der Oberherrſchaft ihres Bruders regieren ſollten.“)
Wir ſehen: ſowohl bei der Theilung von 768 als bei der von 817, alſo vor und nach Karls Regierung, traten die weltlichen Großen für die Aufrechterhaltung des alten fränkiſchen Erbrechts ein. Wie ſich Pippin zu dieſen Beſtrebungen ſtellte, läßt ſich bei der Dürftigkeit der über die Theilung von 768 erhaltenen OQuellenangaben nicht er⸗ kennen; dagegen ſagt Ludwig in der Einleitung zu ſeiner Divisio deutlich genug, daß er in ihnen eine Gefahr für die Einheit des Reiches erblicke, welche letztere er beſonders zum Beſten der Kirche zu erhalten ſtrebte.¹*) Es iſt nun mehr als wahrſcheinlich, daß auch bei der Theilung von 806 die Großen, deren Betheiligung ja aus⸗ drücklich erwähnt wird), ihren Einfluß in derſelben Richtung geltend machten.
Es laſſen ſich dann die beiden in der Divisio nebeneinander erkennbaren Beſtrebungen nach möglichſt gleichmäßiger Vertheilung der Gebietstheile an die drei Söhne und nach Erhaltung der Reichs⸗ einheit einfach erklären, indem wir den ganzen Act als einen Compro⸗ miß zwiſchen dem Kaiſer und ſeinen Großen anſehen. Die Rückſicht auf die letzteren mochte Karl auch veranlaſſen, von der Ernennung ſeines Nachfolgers in der kaiſerlichen Würde vorläufig noch abzuſehen, ohne daß wir deshalb annehmen müſſen, er habe auf ein Fortbeſtehen des einheitlichen Kaiſerthums ganz verzichtet.*¹)
Mehr noch als Karl war aber Pippin im Jahre 768 bei dem geringen Alter ſeiner Dynaſtie genöthigt, den Forderungen ſeiner Großen Rechnung zu tragen. Um ſo mehr fallen aber die Anzeichen in die Wagſchale, welche auch ſchon bei der Theilung des genannten Jahres das Beſtreben des Königs erkennen laſſen, die Einheit des Reiches, ſoweit ſie ſich mit dem alten fränkiſchen Erbrecht vereinigen ließ, zu erhalten. 2
in sancta ecelesia oriretur, et offensam illius, in cuius potestate
omnium iura regnorum consistunt, incurreremus.“
¹) 1. c.„in quibus post decessum nostrum, sub seniore fratre, regali po- testate potiantur“...
¹) ſ. vorige Note.
¹) Pertz LL. I, 1.
*) Vgl. Waitz, Verfaſſungsgeſchichte III, 235.


