Aufsatz 
Kritische Beiträge zur Geschichte Karls des Großen (768-771) / von G. Wolff
Entstehung
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Waitz mit Rückſicht auf die Nichterwähnung Neuſtriens bei Fredegar die Vermuthung aufgeſtellt, daß die Herrſchaft über Neuſtrien und einen Theil Auſtraſiens beiden Brüdern gemeinſam geblieben ſeit), und dieſer Anſicht gibt Abel, nachdem er ſie im Text ſeiner Jahrbücher zu widerlegen geſucht*), auf Grund einer Privaturkunde, in welcher nach den Regierungsjahren beider Könige gerechnet wird, in einer nachträglich zugefügten Anmerkung ebenfalls den Vorzug vor Kröbers Meinung.¹) Mit Waitz ſtimmt Abel auch bezüglich Baierns überein, von dem jener wohl mit Recht annimmt, daß die Oberherrlichkeit über daſſelbe den beiden Brüdern gemeinſam geblieben ſei.) Eine ſolche Gemeinſamkeit hat aber nur Sinn, wenn man nicht, wie es nach Kröbers Darſtellung erſcheint, eine vollſtändige Trennung in zwei ſelbſtändige Reiche annimmt, ſondern mit Waitz vorausſetzt, daß der Begriff eines einigen Reiches, der auch früher nie aufgegeben war, trotz der vorgenommenen Vertheilung feſtgehalten werden ſollte.)

Doch die Annahme einer Gemeinſamkeit in der Regierung Neu⸗ ſtriens hat in neueſter Zeit wieder einen Gegner gefunden an Sickel, welcher mit Rückſicht darauf, daß das einzige Diplom Karls für das ſüdliche Neuſtrien, deſſen Epoche feſtſtehts), ſich auf St. Denis bezieht, und daß die einzige ihm bekannte Privaturkunde für Neuſtrien, die nach beiden Brüdern datirt iſt, ebenfalls in der nächſten Umgegend von Paris ausgeſtellt iſt), nur das einräumen will, daß auch Karl nach wie vor an den beſonderen Beziehungen zwiſchen ſeinen Ahnen und St. Denis feſtgehalten hat.¹) Seine Annahme wird aber wider⸗ legt durch eine andere Privaturkunde, auf die Oelsner hingewieſen

¹) Verfaſſungsgeſchichte III, 91 n. 2. *) K. d. G. p. 22, n. 2, 3, 4. ³) I. c. p. 541. Anm. zu p. 22. Die fragliche Urkunde findet ſich auch bei Tardif

Monuments historiques, in den Archives de l'Empereur. Paris 1866, p. 55 no. 67.

9) p. 90 n. 1. Vgl. Abel, K. d. G. p. 23.

³) p. 91. Für dieſe Idee eines einigen Reiches ſprechen die von Waitz n. 2 ange⸗ führten Ausdrückeregni socius undsocietas wohl eher als gerade für die gemeinſame Herrſchaft in einzelnen Theilen.

Die Urkunde für St. Denis v. 13. Jan. 769, Bouquet, Recueil V p. 712, I. Vgl. Sickel, Acta regum et imperatorum Karolinorum, Wien, 1867, II. Theil, K. 1 p. 16.

²) Die Urkunde v. Juni 769 bei Tardif, Monuments, n. 67, p. 54.

⁵³) Sickel, Acta, I p. 247.