Aufsatz 
Kritische Beiträge zur Geschichte Karls des Großen (768-771) / von G. Wolff
Entstehung
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9 aber nun in den erwähnten Handlungen wirklich ein zwingender Grund, eine an ſich ſo unverdächtige Quellenangabe zu verwerfen? Was den erſten Fall, die Verleihung des Mundiums über Aniſola an Karl im Jahre 760 betrifft, ſo wird ſeine Beweiskraft eigentlich ſchon von Oelsner ſelbſt durch die weiteren von ihm angeführten Gründe aufgehoben; denn auch nach Oelsner's Annahme war Karl im Jahre 753 erſt 11, 754: 12, 755: 13, Karlmann aber in den beiden letztgenannten Jahren alſo höchſtens 11 resp. 12 Jahre alt. Hat es nun nichts Auffallendes, wenn 11⸗ und 12jährige Knaben gekrönt werden, wenn ſie die promissio Carasiaca beſtätigen, wenn endlich, worauf ja Oelsner auch Gewicht legt, der Papſt an ſie ſein Hülfegeſuch richtet, ſo iſt es gewiß auch nicht auffallend, wenn dem 13jährigen Karl ſo alt wäre er nach dem cod. Pet. 760 geweſen das Mundium über Aniſola mitübertragen wird; denn Pippin ſtellt es ja zugleich auch wieder unter ſeinen eigenen Schutz), weshalb die Vermuthung nahe liegt, daß von einer wirklichen Bethätigung Karls als oberſter Gerichtsherr vorläufig noch Abſtand genommen wurde, daß das Ganze mehr eine Zuſicherung des Schutzes auch für ſpätere Zeit war. Wir werden in dieſer Meinung beſtärkt durch den Umſtand, daß die ganze Urkunde, wie aus dem Texte hervorgeht, auf die Bitten des Abtes von Aniſola ausgeſtellt war, der ausdrücklich auch die Betheiligung Karls gewünſcht hatte*), wohl um auch den Schutz des künftigen Herrſchers ſeinem Kloſter zu ſichern. Den Ausdruckvir illuster wird man aber nicht als Beweis für ein höheres Alter anſehen dürfen, da dies der ſtändige Titel des Königs in ſeinen Diplomen iſt), der daher in einem ſolchen auch dem längſt als König der Franken geſalbten Thronfolger beigelegt werden konnte, auch wenn er noch nicht das Mannesalter erreicht hatte, zumal in einem Falle, wo derſelbe mit der Stellvertretung ſeines Vaters betraut wurde.¹)

Was aber nun die Ereigniſſe der Jahre 753, 54 und 55 betrifft, ſo haben wir die ausführlichen Angaben über die Betheiligung der

) Bouquet V. 704 D. u. E. u. 705 A. ²) l. c.... Nectarius Abba... expetiit, ut eum vel ipsum Monasterium sub sermone tuitionis nostrae, vel emuuitatibus ipius Monasterii vel mundeburdo illustris viri Caroli filii nostri(scilic. reciperemus) etc. ³) Vgl. Sickel, Acta regum et imperatorum Karolinorum, Wien 1867, I. Theil §. 79 p. 242. *) Karl und Karlman werden als Knaben von den Päpſten mit denſelben Titeln wie ihr Vater angeredet, ſ. unten p. 11.