Aufsatz 
General Custine in Nassau-Weilburg / Friedrich Woell
Entstehung
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vollstreckenden Gewalt, Namens Pape und Ott, ersterer aus Arnsberg in Westphalen gebürtig und ehemals Professor des geistlichen Rechtes in Bonn, damals aber General- vicar des Bischofs zu Colmar, letzterer ein Student aus dem Mainzischen, von Walldürn gebürtig, nebst einem Secretär Gerlach, eines Rheingräflich-Grumbachischen Schul- theisen Sohn, und 12 Mann schweren Reitern mit dem Auftrage in Alsenz, die Execu- tion des Decretes des Nationalconvents vom 15. Dezember 1792,par lequel la république française proclame la liberté et la souveraineté de tous les peuples, chez lesquels elle a porté et portera ses armes, vorzunehmen. Der General Custine hatte in einer von Mainz aus am 16. Februar 1793 erlassenen Proclamation die Ausführung dieses Decretes für die Stadt Mainz bis längstens zum 20. Februar für das übrige Land(pour le reste du pays toutes les communes entre Landau, la Moselle et le Rhin) bis zum 23. Februar befohlen.

Die von Custine vorgeschriebene, von den ehemals Privilegirten und deren Anhängern cidevant privilégiés ainsi que de leurs adhérents schriftlich abzugebende Erklärung lautete: Je jure d'étre fidèle au peuple et aux principes de la liberté et de légalité et je renonce très sollennellement par la présente déclaration à l'Electeur(on substituera au besoin, P'évéèque de Worms ou de Spire, P'empereur comme comte de Falkenstein, le prince de Nassau-Weilbourg etc.) et. à ses adhérens ainsi qu'à tous les priviléges et prérogatives (noblesse etc.) dont s'ai joui jusqu'à présent à... le.., février 1793.. N, N. Noch am selben Abende wurde die Gemeinde versammelt, derselben in einem Vortrage das neue Heil erklärt, die Proclamation des Generals Custine vom 16. Februar an das Rath- haus angeschlagen und der Gemeinde zur Erklärung Frist bis zum folgenden Morgen um 8 Uhr gegeben. Den Vorstehern wurde zugleich untersagt, sich in dieser Angelegenheit bei dem Amtsverweser Ebhardt Rath zu holen, dem Amtsverweser selbst und den beiden Pfarrern zu Alsenz und Niederhausen bedeutet, sich in nichts zu mischen, dagegen den in der Proclamation des Generals vorgeschriebenen eidlichen Revers auszustellen, im Verweigerungsfalle aber gewärtig zu sein, über den Rhein transportirt zu werden. Mon- tag den 4. März wurde sodann die Gemeinde abermals durch Glockenschlag versammelt und die Erklärung derselben verlangt. Die Gemeinde hatte inzwischen einen Ausschuss zur Abgabe der Erklärung erwählt, und dieser gab denn auch ohne Zaudern muthvoll dieselbe dahin ab, dass die Gemeinde bei ihrer bisherigen Verfassung sich glücklich be- finde, dass sie gegen ihre Landesherrschaft keine Beschwerden somit auch keine Ursache habe eine Neuerung zu wünschen, und dass die Gemeindemitglieder desshalb den ihrer Herrschaft geleisteten Eid der Treue, es möge auch erfolgen, was da wolle, nicht brechen würden. Die Commissäre drohten hierauf anfangs mit schwerer Execution; da jedoch diese Drohung pichts bewirkte, wurde eine abermalige Besinnungsfrist von 24 Stunden gegeben. Als auch bei der dritten Versammlung der Ausschuss, welcher jedesmal das Wort führte, bei derselben Erklärung verblieb, beschlossen die Commissäre, die Gemeindemitglieder ein- zeln zu vernehmen. Auch bei dieser vierten Procedur am Vormittage des 6. Februar wurde kein anderes Resultat erzielt, indem auch nicht ein einziger Bürger eine andere, als die vom Ausschusse gegebene Erklärung abgab. Es sollte desshalb am 7. März das Commando verstärkt und mit der Execution begonnen werden. Durch wiederholte dringende Vorstel- lungen des Amtsverwesers und der übrigen Beamten sowohl als auch durch gute und kostspielige Bewirthung liessen sich die Commissäre doch endlich bewegen, dass sie eine nochmalige Frist von acht Tagen bis zum 13. März zugestanden, jedoch mit dem An- hange, dass, wenn alsdann die Erklärungen der Beamten und der Geistlichen sowie der