Aufsatz 
General Custine in Nassau-Weilburg / Friedrich Woell
Entstehung
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über, welcher sich bereits überall und nicht zum mindesten gerade eben als einen Mann ohne Kopf und Herz, ohne Rechtschaffenheit und ohne Politik gebrandmarkt hatte*), welcher, obwohl selbst von altem Adel, gegen Adel und Fürsten in Wort und Schrift eine niedrige Sprache führte, wie sie nach dem Urtheile seiner Zeit ausser Napoleon kein anderer französischer Feldherr je in gleichem Masse geführt hat,**) lässt das Elend der damaligen Zeit in einem Grade erkennen, welcher unser Mitleid und unsere Scham erregen, zugleich aber das wohlthuende Bewusstsein wachrufen muss, dass solche Schmach für immer un- möglich geworden ist. Jedenfalls sind noch in den amtlichen Actenstücken die für den Fürsten demüthigendsten Partieen weggelassen. Diese mögen besonders da vorgekommen sein, als für die sichere Zahlung der Brandschatzung Geiseln gefordert wurden, wobei vor allen anderen die Person des Fürsten in Aussicht genommen war. Die Höhe der zu zah- lenden Contribution wurde dem Fürsten wührend der Verhandlungen gar nicht genannt. Hierüber sowie auch bezüglich seiner eigenen Person war derselbe noch gänzlich im Un- gewissen, als Custine sich von ihm verabschiedete. Erst nach mehreren Stunden, welche Custine zur Berathung und Erforschung der höchsten Summe, welche man dem Fürsten als Brandschatzung auferlegen könne, verbracht hatte, wurde diesem gemeldet, dass die Contribution unabänderlich auf dreimalhunderttausend Gulden festgesetzt sei.

Unterdessen hatte das Kreiscontingent, welches wie alle in Mainz gestandenen Kreis- truppen nach dem ersten Artikel der Capitulation vom 21. October freien Abzug mit allen Ehrenzeichen des Krieges erhalten hatte und nach dem dritten Artikel zu weiter nichts verbunden war, als von dem gedachten Tage an ein Jahr hindurch gegen Frankreich und seine Alliiürten nicht zu dienen, auf Befehl des Generals Custine im Schlosshofe sich ver- sammeln müssen. Das Contingent war seit seinem Wiedereinmarsche nicht aus der Resi- denzstadt Weilburg gekommen und hatte keinen anderen als den in PFriedenszeiten ge- wöhnlichen Dienst, Bewachung der Stadtthore und des Residenzschlosses, gethan, hatte also gewiss nicht gegen die Capitulationsbedingungen verstossen; trotedem wurde dasselbe sofort entwaffnet und einem jeden Manne ein in Quart gedruckter Auszug aus dem Ge- setze, welches den 2. August 1792 zu Paris gegeben war und allen Deserteurs der gegen Frankreich kriegführenden Mächte grosse Gratificationen zusicherte zugestellt. Hierauf wurde den versammelten Soldaten erklärt, sie hätten sich der schwersten Strafen schuldig gemacht, weil sie sich unter den Waffen hätten antreffen lassen. Falls solches nochmals geschehe, würden diese Strafen unfehlbar an ihnen vollstreckt werden. Jetzt seien sie frei, könnten also hingehen, wohin sie wollten, ihre Uniform schenke ihnen ihr General. Dasselbe geschah auch mit den allein zur inneren Landessicherheit, zur Handhabung der Polizei und zu Sendungen dienenden Husaren.

Unmittelbar darauf wurden alle Fruchtvorräthe auf den herrschaftlichen Speichern und denen des geistlichen Stiftes mit Arrest belegt und den Verwaltern derselben die Ver- antwortlichkeit dafür auf's Strengste eingeschärft. Die in dem fürstlichen Marstalle ange- troffenen Pferde wurden bis auf die fünf schlechtesten weggenommen, die Sattelkammer rein ausgelecrt, und auch weiter kein Geheimniss daraus gemacht, dass die Armatur des Kreiscontingentes und der Husaren mit den Pferden der letzteren, sowie die in sechs montirten Dreipfündern und in einer unmontirten vierzehnpfündigen Kanone vorgefundene

*) Saalfeld, Friedr., Allgemeine Geschichte der neuesten Zeit, 2. Bd. 1. Abth. S. 7. **) Mich. Ign. Schmidt's Geschichte der Deutschen, fortgesetzt von Jos. Milibiller, 21. Thl. S. 42.