Aufsatz 
Lehrplan für den Unterricht im Französischen am Realgymnasium zu Cassel : in Gemeinschaft mit den Fachlehrern entworfen und dem Königlichen Provinzialschulkollegium eingereicht / von Wilhelm Wittich
Entstehung
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wichtigsten Schriftsteller namentlich empfehlen, die Auswahl aus den übrigen aber nach Massgabe ihrer Khnlichkeit mit den besprochenen denStudiosi überlassen.

Sämtliche Schwierigkeiten glaube ich durch eine einzige Umstellung beseitigen zu können. Ich lasse hinter deminterim des§ 44 die§§ 40 42(bis accommodatum) folgen, also: Interim non est dissimulanda nostri quoque judicii summa....

Jetzt ist dasinterim ganz an seinem Platze:Genauere Besprechung über Wesen und

Verwendbarkeit der verschiedenen genera dicendi verschiebe ich, vor der Hand soll aber auch von meinem Urteil die Hauptsache erwähnt werden. Es erhellt, dasssumma judicii in gutem Gegen- satz steht zudisseram diligentius, dassnostri judicii durch das zwischengestelltequoque angemessen hervorgehoben ist in seinem Gegensatz zu den vorher erwähnten sich bekämpfenden Ansichten. Dieses Gesamturteil des Quintilian soll dem Leser genügen für die folgende Ausein- andersetzuug bis zu der Erledigung desdiligentius disserere, kann also seine Wirkung ganz wohl ausdehnen bis XII, 10. Man sieht jetzt auch einen Grund für den nachdrücklichen Ton der Be- kämpfung in§§ 40 41. Durch die Umstellung wird dasverum antequam de singulis etc. des § 42 hinter§ 39 gerückt. Dabei möchte ich den Vorschlagfuit am Anfang von§ 39 infuerit zu ändern(Regius) annehmen. Der Zusammenhang ist dann tadellos: Alle einzelnen kann ich nicht durchsprechen; es würde der Arbeit kein Ende sein. Drum möchte wohl eine Kürze, wie sie Livius anwendet in seiner Vorschriftlegendos Demosthenem atque Ciceronem etc., am sichersten sein, d. h. der Schriftsteller verzichtet nicht auf die Besprechung einzelner überhaupt, er will sich bei dieser Besprechnung nur von dem Grundsatz ein Ziel setzen lassen zunächt die Besten, die anderen nur nach Massgabe ihrer Annäherung an die Besten zu empfehlen. Da kann er also sehr gut fortfahren: verum antequam de singulis, d. h. über die Besten. Ich halte es für wichtig, dass in§ 45 der Ausdruckqui sint his simillimi an die Worte des Livianischen Urteils erinnert. Jenes Urteil hat Quintilian sich als sein Gesetz angeeignet. Ferner wird dassummatim, a qua lectione.... attingam des§ 44 an dasaccommodatum des§ 42 gerückt. Ich glaube, der Satzsummatim.... attingam würde hier besser passen als an seinem bisherigen Platze. Indessen darüber braucht man nicht zu streiten, dennsummatim ist gar nicht überliefert. Es haben:

G: sumat et a qua,

G corr. 2. manus: sumat quia et a qua,

Erst die ed. Col. hat: summatim quid a qua.

Dasquia, welches die 2. Hand in G. eingefügt hat, ist so unsinnig, dass sicher etwas Richtiges dahintersteckt, es muss aus einer anderen Handschrift, allerdings unsinnig, entnommen sein. Ich halte es demnach für durchaus richtig, wenn man es verwertet für eine Vermutung, und das quid scheint mir zweifellos richtig(auch Meister schreibt: quid et a qua). Dass Quintilian die mit der Fragequi sint legendi gleichstehendea qua lectione petere possint ergänzt durch die weiterequid petere possint, würde bei der überlieferten Reihenfolge der Gedanken mit, Rücksicht auf den Anfang von§ 42 nicht gerade unbegreiflich sein, leichter verständlich, ja sogar notwendig scheint indes dasquid nach demaccommodatum. Doch ich muss zunächst noch mich aàussern über dassumat der Überlieferung. Dieses insummatim zu ändern halte ich für überflüssig. Ich behalte es vielmehr bei und bringe nur das von zweiter Hand zugeschriebene qui(a)d vor diesessumat. Ich lese: quid sumat eta qua lectione petere possit (Co ist überliefert), qui confirmare fac. dic. volet(ich ändere volent in volet, wie man