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wichtigsten Schriftsteller namentlich empfehlen, die Auswahl aus den übrigen aber nach Massgabe ihrer Khnlichkeit mit den besprochenen den„Studiosi“ überlassen.
Sämtliche Schwierigkeiten glaube ich durch eine einzige Umstellung beseitigen zu können. Ich lasse hinter dem„interim“ des§ 44 die§§ 40— 42(bis accommodatum) folgen, also: Interim non est dissimulanda nostri quoque judicii summa....
Jetzt ist das„interim’“ ganz an seinem Platze:„Genauere Besprechung über Wesen und
Verwendbarkeit der verschiedenen genera dicendi verschiebe ich, vor der Hand soll aber auch von meinem Urteil die Hauptsache erwähnt werden.“ Es erhellt, dass„summa judicii“ in gutem Gegen- satz steht zu„disseram diligentius“, dass„nostri judicii“ durch das zwischengestellte„quoque“ angemessen hervorgehoben ist in seinem Gegensatz zu den vorher erwähnten sich bekämpfenden Ansichten. Dieses Gesamturteil des Quintilian soll dem Leser genügen für die folgende Ausein- andersetzuug bis zu der Erledigung des„diligentius disserere“, kann also seine Wirkung ganz wohl ausdehnen bis XII, 10. Man sieht jetzt auch einen Grund für den nachdrücklichen Ton der Be- kämpfung in§§ 40— 41.— Durch die Umstellung wird das„verum antequam de singulis etc.“ des § 42 hinter§ 39 gerückt. Dabei möchte ich den Vorschlag„fuit“ am Anfang von§ 39 in„fuerit“ zu ändern(Regius) annehmen. Der Zusammenhang ist dann tadellos: Alle einzelnen kann ich nicht durchsprechen; es würde der Arbeit kein Ende sein. Drum möchte wohl eine Kürze, wie sie Livius anwendet in seiner Vorschrift„legendos Demosthenem atque Ciceronem etc.“, am sichersten sein, d. h. der Schriftsteller verzichtet nicht auf die Besprechung einzelner überhaupt, er will sich bei dieser Besprechnung nur von dem Grundsatz ein Ziel setzen lassen zunächt die Besten, die anderen nur nach Massgabe ihrer Annäherung an die Besten zu empfehlen. Da kann er also sehr gut fortfahren: verum antequam de singulis, d. h. über die Besten. Ich halte es für wichtig, dass in§ 45 der Ausdruck„qui sint his simillimi“ an die Worte des Livianischen Urteils erinnert. Jenes Urteil hat Quintilian sich als sein Gesetz angeeignet. Ferner wird das„summatim, a qua lectione.... attingam“ des§ 44 an das„accommodatum“ des§ 42 gerückt. Ich glaube, der Satz„summatim.... attingam“ würde hier besser passen als an seinem bisherigen Platze. Indessen darüber braucht man nicht zu streiten, denn„summatim“ ist gar nicht überliefert. Es haben:
G: sumat et a qua,
G corr. 2. manus: sumat quia et a qua,
Erst die ed. Col. hat: summatim quid a qua.
Das„quia“, welches die 2. Hand in G. eingefügt hat, ist so unsinnig, dass sicher etwas Richtiges dahintersteckt, es muss aus einer anderen Handschrift, allerdings unsinnig, entnommen sein. Ich halte es demnach für durchaus richtig, wenn man es verwertet für eine Vermutung, und das „quid“ scheint mir zweifellos richtig(auch Meister schreibt: quid et a qua). Dass Quintilian die mit der Frage„qui sint legendi“ gleichstehende„a qua lectione petere possint“ ergänzt durch die weitere„quid petere possint“, würde bei der überlieferten Reihenfolge der Gedanken mit, Rücksicht auf den Anfang von§ 42 nicht gerade unbegreiflich sein, leichter verständlich, ja sogar notwendig scheint indes das„quid“ nach dem„accommodatum“. Doch ich muss zunächst noch mich aàussern über das„sumat“ der Überlieferung. Dieses in„summatim“ zu ändern halte ich für überflüssig. Ich behalte es vielmehr bei und bringe nur das von zweiter Hand zugeschriebene qui(a)d vor dieses„sumat“. Ich lese: quid sumat eta qua lectione petere possit (Co ist überliefert), qui confirmare fac. dic. volet(ich ändere volent in volet, wie man


