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ihnen ahnlich sind“, sondern das„ut quisque.... simillimus“ umfasst als Richtschnur für die Reihenfolge des Lesens alle Schriftsteller. Selbst der dem Demosthenes und Cicero unähnlichste Schriftsteller darf nach diesem Urteil des Livius gelesen werden, nur soll er zuletzt, nach allen anderen, gelesen werden.
Dass ferner Quintilian, nachdem er erklärt hat, die einzelnen Schriftsteller könne er nicht durchsprechen, und nachdem er im Anschluss an diese Erklärung den Kern seiner Ansicht kurz bezeichnet hat, doch noch auf den sehr erwünschten Plan eingehen wird einzelne Schriftsteller hin- sichtlich ihrer Nützlichkeit für den„qui confirmare facultatem dicendi vult“ zu besprechen, kann niemand ahnen. Aber Quintilian fährt fort, als sei es selbstverständlich, dass er noch über die einzelnen Schriftsteller reden wolle. Er schiebt diese Besprechung ja als eine, deren sofortige Erledigung man eigentlich erwarten könnte, auf mit den Worten:„verum antequam de singulis etc.“ Und wer wären denn hier die„singuli“? Doch nur die, deren Gesamtheit vorher als nützlich für das Lesen erwähnt war, d. h. alle Schriftsteller. Vgl. dazu§ 38.
Einen befriedigenden Zusammenhang könnte man den§§ 39— 42 zuschreiben, wenn man diesen Gedankengang annähme:„Eine Kürze, wie sie Livius angewandt hat, wäre am sichersten gewesen. Aber ich darf mich mit einem so kurzen Bescheide nicht zufriedengeben. Der Aus- zubildende, welchen ich im Auge habe, muss mehr lesen. Denn wohl jeder Schriftsteller wird etwas des Lesens und Lernens Wertes bieten u. s. w.“ Dagegen scheint mir zunächst zu sprechen, dass der für eine solche Auffassung der Worte„paucos enim etc.“ unentbehrliche Zwischengedanke (§. oben) nicht in den Worten„non est dissimulanda etc.“ enthalten ist. Ferner müsste dann mit „Summa judicii“ der Inhalt der§§ 46— 131 bezeichnet sein(„enim“ in§ 40 wäre dann rein begründend). An eine derartige Besprechung von Einzelheiten wird man aber bei dem Ausdruck„summa judicii“ nicht denken, zumal dann nicht denken, wenn durch das„nostri quoque judicii“ diese„summa“ nachdrücklich einem Satz entgegengestellt wird, der in zwei Zeilen die„summa judicii“ des Livius enthielt. Wenn sodann Quintilian meinte sein Urteil deshalb dem des Livius gegenüberstellen zu müssen, weil dieses in seinem Umfange zu beschränkt sei, so musste er als eine Abweichung seines Urteils nicht nur hervorheben, dass er aus allen Zeiten Schriftsteller zum Lesen empfehle, sondern auch, dass er die verschiedenen Zweige der Litteratur berücksichtige. Letzteres geschieht durch die Anwendung des Wortes„auctores“ in§ 40 nicht. Auch würde ich Anstoss nehmen an dem Satz„sed non quidquid etc.“ in§ 42. Denn oben in§ 40 wird man bei dem Ausdruck„quin judicium adhibentibus adlaturus sit utilitatis aliquid“ gar nicht veranlasst zu verstehen„ad aliquam partem scientiae“, sondern der Leser muss dort denken, Quintilian meine„ad phrasin, de qua loquimur.“ Zudem scheint mir bei dem oben vorausgesetzten Gedankengang das„quoque“ in§ 40 nicht am Platze.— Dazu kommt, dass, wie oben gesagt, der Ausdruck„ut quisque est Demostheni et Ciceroni simillimus“ in dem Urteil des Livius gar nicht eine solche Beschränkung auf einen engen Kreis von Schriftstellern zu enthalten braucht, wie sie Quintilian in§§ 40— 42 bekämpft.
Wie schon erwähnt, ist ferner auffallend, dass Quintilian in§§ 40— 41 so nachdrücklich die Alten den Neuen gegenüberstellt, dass er so entschieden behauptet, ohne Nutzen sei keiner, weder unter den Alten noch unter den Neuen. Man weiss nicht, gegen wen dieser Nachdruck gerichtet ist(vgl. besonders§ 41). Freilich in den§§ 43—44 crfahren wir, dass einige Lobredner der Neuen die Alten ganz verachten und nur die Neuen gelesen wissen wollen, dass andere umgekehrt nur die Alten schätzen. Was in§§ 40— 42 nicht begreiflich war, wäre damit erklärlich geworden, wenn nur irgendwie etwas von einem derartigen Zusammenhang vom Schriftsteller angedeutet,


