Aufsatz 
Zu Göthes Tasso / vom ... Wittich
Entstehung
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Speisesaal gesorgt, der bei Regenwetter auch zum Aufenthaltsort dient. Um 6 ½ Uhr wird aufgestanden, um 9 ½ Uhr zu Bett gegangen. Ein Spielplatz mit Turngeräten wird ein- gerichtet. Um 7 Uhr erstes, 10 Uhr zweites Frühstück. Mittags: Suppe, Fleisch und Ge- müse, nachmittags: Milch oder Kaffee mit Butterbrot, abends Fleisch- oder Eiergericht und Butterbrot. Morgens oder nachmittags ein grösserer gemeinsamer Spaziergang. Bäder unter Aufsicht des Inspektors. Badearzt. Die Pension beträgt für die vierwöchige Ferien- zeit einhundert Mark und begleicht die Kosten für Wohnung, Bedienung, volle Bekösti- gung, Bäder, Honorar des Inspektors, des Arztes und etwaiger Arzneikosten von Ankunft auf der Insel an bis zur Abreise.

24. Juli 1885. Das K. P. Sch. K. teilt einen Ministerialerlass vom 8. Juli 1885 betreffend die Aus- stellung von Zeugnissen der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst mit. Die Bestimmungen über deneinjährigen erfolgreichen Besuch der Sekunda sind dahin zu verstehen, dass die einjährige Dauer des Besuchs nicht notwendig derselben zur Ausstellung derartiger Zeugnisse berechtigten Lehransalt anzugehören braucht; aber der einjährige Besuch selbst ist unbedingte Voraussetzung. Es ist daher nicht nur ausgeschlossen, dass das fragliche Zeugnis auf grund des Bestehens einer Aufnahmeprüfung zur Ober-Sekunda bewilligt werde, sondern auch dass dasselbe auf grund irgend einer kürzer als einjährigen Dauer des Besuches der betreffenden Klasse ausgestellt werde, selbst wenn die besonderen Umstände zu der Annahme Anlass geben können, dass das erforder- liche Mass der Schulbildung erreicht sei, z. B. wenn bezeugt wird, dass ein Schüler nach halbjährigem Besuch der Unter-Sekunda bedingungslos nach Ober-Sekunda versetzt worden ist oder dass derselbe, in die Ober-Sekunda auf grund des Bestehens einer Aufnahmeprüfung aufgenommen, ein halbes Jahr der Ober-Sekunda mit befriedigenden Leistungen angehört hat, u. a. m. Reifezeugnisse für die Universität oder für die Prima machen die Beibringung eines Zeugnisses der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst nach§. 90, 2a der deutschen Wehrordnung entbehrlich.

5. August 1885. Das K. P. Sch. K. genehmigt ein Gesuch des Herrn Alexander Boss ihn von der Ableistung des begonnenen Probejahres wieder zu entbinden.

19. August 1885. Das K. P. Sch. K. teilt eine Ministerialverfügung vom 15. Juli 1885 mit, nach welcher von der regelmässigen Vorlage der gesamten oder eines bestimmten Teiles der Verhandlungen von den Reifeprüfungen der höheren Schulen an die Wissenschaftlichen Prüfungskommissionen bis auf weiteres Abstand genommen wird, während die prinzipielle Stellung dieser Kommissionen zu den Reifeprüfungen bleibt, so dass über das Verfahren oder die thatsächlichen Leistungen in einem einzelnen oder allen Gegenständen der Reife- prüfungen, für den Bereich einer einzelnen Provinz oder der gesamten Monarchie, das fach- männische Gutachten derselben durch den Herrn Minister jederzeit wieder eingezogen werden kann.

20. August 1885. Das K. P. Sch. K. überweist den Kandidaten des höheren Schulamts Herrn Dr. Erxleben dem Realgymnasium zur Ableistung des Probejahres vom 1. Oktober an; desgl. Herrn Dr. Knabe.