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und Algebra, in II und III; Planimetrie, in II, III und IV; Ebene Trigonometrie, in II; Gauss, Logarithmen, in I und II; Heis, Aufgabensammlung, in I, II und III; Böhme, Ubungs- buch im Rechnen, in III, IV, V und VI.
Naturgeschichte: Schilling, das Tierreich, in II, 2, III und IV; das Pflanzenreich, in II, 2, III und IV; Wigand, Flora von Kurhessen, in II, 2 und III.
Physik.- Trappe, Schulphysik, in I und II.
Chemie und Mineralogie. Rüdorff, Grundriss der Chemie, in I und II, 1; Hornstein, Lehrbuch der Mineralogie, in I und II.
Gesang. Erk und Greef, Sängerhain, in I—VI.
II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
30. März 1885. Das Königliche Provinzialschulkollegium genehmigt die Einführung von Wittich, Kurzgefasstes Lehrbuch des Lateinischen, IV, in der Unter- und dann der Ober-Tertia anstatt der Ellendtschen Materialien und der Scheeleschen Vorschule.
19. Mai 1885. Herr Provinzialschulrat Dr. Lahmeyer teilt mit, dass der Herr Unterrichtsminister die Einrichtung eines bis auf weiteres der Leitung des Herrn Provinzialschulrates unter- stellten pädagogischen Seminars für Kandidaten des höheren Schulamts, welche zugleich an den hiesigen höheren Schulen zu beschäftigen sind, angeordnet hat. Im Seminar ist wöchentlich eine zweistündige UÜbung vorzunehmen. Dasselbe ist auf sechs ordentliche Mitglieder berechnet, welche bestimmte Pflichten übernehmen und in vierteljährigen Raten ein Stipen- dium im Jahresbetrage von je 600 Mark beziehen.
6. Juli 1885. Das Königliche Provinzialschulkollegium teilt eine Ministerialverfügung vom 30. Juni 1885 betreffend die Reifeprüfungen mit, welche festsetzt, dass eine Prüfung, welche ein Examinand, nachdem er einmal in dieselbe eingetreten ist, an irgend einer Stelle im Verlaufe der Prüfung selbst aufgiebt, einer nicht bestandenen Prüfung gleich gerechnet wird. Eine Ausnahme hiervon findet nur statt, wenn sofort bei dem Aufgeben der Prüfung nachgewiesen und von dem Königlichen Kommissar anerkannt ist, dass die Prüfung infolge einer Erkrankung des Prüflings hat aufgegeben werden müssen. Die Gleichstellung der aufgegebenen Prüfung mit der nicht bestandenen hat ebenso Geltung für die Schüler eines Realgymnasiums wie für die bereits zu einer Universität oder technischen Hochschule übergegangenen und für die von einer Oberrealschule mit dem Zeugnis der Reife abgegangenen Schüler.
22. Juli 1885. Das K. P. Sch. K. teilt einen Ministerialerlass vom 16. Juli 1885 mit betreffend die Errichtung eines Ferienhospizes für Gymnasiasten auf der Insel Langeoog, in welchem Schüler höherer Unterrichtsanstalten während der Sommerferien Aufnahme finden sollen, um durch den Aufenthalt an der See und durch Seebäder ihre Gesundheit zu kräftigen. Schüler im Alter von 12— 16 Jahren sollen Aufnahme finden. Für je 20 derselben wird ein Gymnasial- lehrer als Inspektor angenommen. Bei Beginn der Ferienzeit werden die Knaben an einem bestimmten Tage in Oldenburg von dem Inspektor in Empfang genommen, ebenso am
Schluss der Ferienzeit dorthin begleitet. In Langeoog ist für grosse Schlafsäle und einen — 6⸗


