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keineswegs Alles zu sagen verbunden sei, was zu wissen dem Andern Vortheil bringe, lässt ihn auf den Begriff des Eigenthums, das Recht des Erwerbs, die Eigenthümlichkeit des Handels aufmerksam machen ³). Antipater war abweichender Ansicht und bekämpfte die Meinung seines Lehrers, indem er auf das Band hinweist, das alle Menschen um- schlinge, indem er es für sittlich verwerflich hält, auf Kosten Anderer sich zu bereichern. Cicero stimmt hier wie in den folgenden Collisionsfällen mit ihm überein, doch ist ohne Zweiſel das Recht auf der Seite des Diogenes, wie unter den Neuern auch Hugo Grotius ²) und Garve ³) meinen. Jener sagt, es sei hier von keinem Vertragsver- hältnisse die Rede, bei dem allerdings alles Nachtheilige zu sagen sei. Obgleich es lo- benswerth, ja fast pflichtmässig erscheinen könne, dass man auch in jenen Fällen sage, was man wisse, so verletze man doch durch Verschweigen in keinem Falle das Recht dessen, mit dem man Geschäfte mache. Garyve weist auf die vielen Eigenthümlich- keiten des Handels und der daraus entspringenden Grundsätze hin, die mit den in der Staatsverwaltung geltenden grosse Aehnlichkeit hätten.— Nach Diogenes verdient auch der, welcher ein schadhaftes Haus verkaufen will, keinen Tadel, wenn er die Fehler desselben nicht bezeichnet. Der Verkäufer nöthige ja Niemanden zu kaufen, er for- dere sogar Niemanden dazu auf. Zudem habe ja der Käufer sein eignes Urtheil. Es sei genug, wenn der Verkäufer sein Haus nicht anpreise ⁴). Hier geht Diogenes zu weit. Schon das griechische⁰) und römische ⁶6) Recht verbieten den Verkauf schlech- ter Waare. Auch Grotius und Garve sind mit Diogenes nicht einverstanden. Jener sagt, dass hier allerdings ein wirkliches Vertragsverhältniss eintrete und dass die der Waare selbst anklebenden Fehler genannt werden müssten. Garve will alle Eigen- schaften eines Verkaufsgegenstandes genannt wissen, die denselben unbrauchbar oder doch weniger brauchbar machen.— Noch in einigen andern Fällen scheint Diogenes die Rechte des freien Verkehrs zu weit ausgedehnt zu haben, wenn er es nicht für
¹) Cic. de off. III, 12:— Aliud est celare, aliud tacere;— non quidquid tibi audire utile est, id mihi dicere necesse est.— num ista societas talis est, ut nihil suum cujusque sit? Quod si ita est, ne vendendum quidem quidquam est, sed donandum.
²) De jur. bell. et pac. II, 12, 9, 2.
³) Philos. Anmerk. u. Abhandlungen zu Ciceros Büchern v. d. Pflicht. 1781, zum 3. B. S. 63 fl.
4) Cic. a. a. 0. 13.
³) K. Fr. Hermann, Lehrb. d. gr. Privatalterth. 1852,§. 65, 20. ⁶) Vgl. Grüve zu Cic. a. a. 0.


