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7) Den 5. Morgens 7 ½— 9 ½ Uhr Prüfung der 4., von 9 ½— 111⁄ die der 3. Realklaſſe. Vorträge.
8) Von 2 Uhr Prüfung der 1. und 2. Realklaſſe. Vorträge. Religiöſe Schlußfeier durch einen Choral.
Vertheilung der Zeugniſſe in den Klaſſenzimmern.
Anmerkung. Die zu Oſtern wie die im Herbſt allgemein ausgegebenen Zeugniſſe, welche zu mancherlei
künftigem Gebrauche eingerichtet ſind, wollen die Schüler und ihre Eltern ſorgfältig aufbewahren, indem im Falle desf. Nachläſſigkeit das Verlangen einer wiederholten Ausfertigung unbeachtet bleiben muß.
V. Bekanntmachung
über Zeit und Bedingungen der Aufnahme in die Anſtalt.
Die Vorführung und Aufnahme der von auswärts neu eintretenden Schüler findet dieſes Jahr den 20. April im Gymnaſial⸗Gebäude Statt, und zwar Morgens 9 Uhr die der Gymnaſial⸗ und Nachmittags 2 Uhr die der Realſchüler.
Am 21. April, Morgens 8 Uhr, ſindet die vorgeſchriebene gemeinſame Andacht aller Schüler und aller Lehrer Statt.— Nach derſelben empfangen die Schüler in ihren Klaſſenzimmern die nöthi⸗ gen Inſtructionen für den an demſelben Nachmittage beginnenden Unterricht.
Die Hauptbedingungen der Aufnahme ſind:
1) Einreichung des Zeugniſſes vor der Aufnahme, worin enthalten iſt: Vor⸗ und Zuname des Schülers, Stand und Wohnort des Vaters, künftiger Beruf(ob er die Gymnaſial⸗ oder Real⸗ klaſſen beſuchen ſoll), die Unterrichtsgegenſtände, worin der Schüler bisher unterrichtet worden iſt, die Klaſſe oder Abtheilung der zuletzt beſuchten Schule.— Die Schüler, welche dem Director von den Eltern ſelbſt nicht vorgeführt werden, haben nebſtdem noch eine Beſcheinigung des Vaters nöthig, daß ſie die Anſtalt beſuchen ſollen.
2) Die Schüler müſſen 10 Jahre alt ſein und folgende Vorkenntniſſe haben: in der deutſchen Sprache außer der nöthigen Fertigkeit im Leſen, Schön⸗ und Rechtſchreiben(ſowohl in deutſcher wie in lateiniſcher Schrift), Kenntniß der Wortarten und ihrer Biegungen, Kenntniß des erweiterten einfachen Satzes; im Rechnen Geübtheit in den vier Grundrechnungen nach richtiger Methode; in Geographie und Geſchichte die dieſem Alter entſprechenden Elemente.
3) Jeder ortsfremde Schüler hat nach einer polizeilichen Anordnung einen Heimatsſchein bei⸗ zubringen.
Im wohlverſtandenen Intereſſe der aufzunehmenden Jugend liegt es, daß dieſelbe nicht zu frühe(nicht vor dem 10. Lebensjahre) der Lehranſtalt zugeführt werde, ſondern erſt nach erlangter geiſtiger Entwicklung durch die genannten Elementar⸗Gegenſtände; ebenſo liegt es auch im Intereſſe der Schüler wie der Eltern, daß erſtere der Anſtalt auch nicht zu ſpät, nicht erſt nach dem 13. Lebensjahre, was für unſtatthaft gehalten wird, ſondern früher übergeben werden. Wir glauben hierauf alle Eltern, beſonders auswärtige, dringend aufmerkſam machen zu müſſen, ſowie auch darauf, daß wegen der oben erwähnten Verlegung des Anfanges unſeres Schuljahres dies Mal nur vollſtändig befähigte Schüler aufgenommen werden können.


