Aufsatz 
Das erste Buch des platonischen Gottesstaates, oder: Kritik der bisherigen einseitigen und falschen Ansichten von Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit / Verdeutscht von Wilhelm Wiegand
Entstehung
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Einfäͤltigen oder Gerechten regiert, während die Regierten das den Ungerechten, als den Gewaltigeren, Zuträgliche thun und durch ihre Unterthänigkeit letztere glück⸗ ſelig machen, ſich ſelbſt aber auch nicht im geringſten. Man muß aber, du ganz einfältiger Socrates, die Sache von der Seite beſonders anſehen, daß der gerechte Mann im Vergleich mit dem ungerechten überall im Nachtheil ſteht. Erſtlich bei dem wechſelſeitigen Verkehre: wann beide einen ſolchen mit einander treiben, ſo wirſt vu bei Auflöſung ihrer Geſchäftsverbindung niemals finden, daß der Gerechte vor dem Ungerechten im Vortheil ſteht, ſondern im Nachtheil. Sodann betrachte ihr Ver⸗ hältniß zum Staate: wann es Vermögensſteuer zu bezahlen gibt, ſo ſteuert der Ge⸗ rechte bei gleichen Vermögensumſtänden mehr, als der andere; wann es aber Einkünfte gibt, ſo gewinnt der erſtere nichts, der andere aber viel davon*). So ja auch ſteht, wann beide ein Amt verwalten, dem Gerechten, wenn auch ſonſt kein anderer Schaden, doch infolge der Verſäumniß ſeiner Geſchäfte Verſchlimmerung ſeines Haus⸗ haltes bevor, aber nicht der geringſte Vortheil von dem Gemeinweſen, weil er eben gerecht iſt. Dazu kommen auch die Feindſchaften bei Verwandten und Bekannten, wenn er ihnen keinen widerrechtlichen Gefallen thun will. Der Ungerechte aber iſt von allem dem gerade des Gegentheils gewärtig. Ich ſetze jevoch einen ſolchen voraus, was ich auch vorhin that, daß er im Großen(344) zu übervortheilen vermag. Auf dieſen alſo mußt du Rückſicht nehmen, wenn du entſcheiden willſt, um wie viel vor⸗ theilhafter für das eigene Intereſſe Ungerechtſein, als Gerechtſein iſt. Am aller⸗ leichteſten wirſt du es aber begrelfen, wenn du zur vollkommenſten Ungerechtigkeit hintrittſt, welche den Ausüber derſelben ſehr glücklich, die Dulder derſelben aber und die, welche ſich Unrecht zu thun ſträuben, ſehr unglücklich macht. Dies iſt aber die Tyrannen⸗Herrſchaft, welche nicht nach und nach fremdes Gut mit Liſt und Gewalt raubt, bald geiſtliche, bald weltliche, bald Privat⸗, bald Staats⸗Güter; ſondern Alles in einem kühnen Geiſte. Wann aber Jemand bei einer einzelnen Verübung jener ungerechten Handlungen erwiſcht würde, ſo würde er ſich die größte Strafe und Schande zuziehen. Denn Tempelräuber, Seelenverkäufer, Einbrecher, Raͤuber und Diebe, welche im einzeln Unrecht begehen, tragen ja von dergleichen Uebelthaten ihren

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lun) Die Vermögensſteuer(2†ο ο⁶² war in Athen nur eine außerordentliche Steuer der Bürger, meiſt nur in Kriegsnoth, als Zuſchuß zu den gebrechenden Staatsvorräthen, zuerſt 428 v. Chr. zur Beſtreitung der Koſten von der Belagerung Mytilene's; ſpäter aber wurde ſie eine ſehr oft wiederholte Steiter und hatte das Eigene, daß niemand, ſelbſt nicht die ſonſt hoch begünſtigten Nach⸗ kommen von Harmodüs und Ariſtogeiton, davon ausgenommen waren. Bei dieſer Steuer war es aber in Athen nicht ſelten, daß nichtswürdige Menſchen durch ungerechte Kniffe entweder übergangen wurden, oder es dahin brachten, daß andere bei gleichem Vermögen weit höher geſchätzt wurden. Für ſolche Fälle gab es in Athen ein eigenes Gericht. Bei den Einkünften des Staates da⸗ gegen, die meiſt verpachtet wurden, ſuchten ſich jene Menſchen vor allen den Beutel zu ſpicken.