Aufsatz 
Betrachtungen über die neueren Gewerbeschulen im Allgemeinen, sowie Erläuterungen über den durch die Verordnungen vom 21. März 1870 vorgeschriebenen Lehrplan und dessen Ausführung seitens der hiesigen Anstalt insbesondere / [Wiecke]
Entstehung
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wird, je mehr der Schüler mit der ihm für seine theoretische Ausbildung verstatteten Zeit sparsam umzugehen sich genöthigt sieht, oder je mehr sich bei ihm das Bedürfniss herausstellt, dass ihm ein Theil von der umfangreicheren Aufgabe der Realschule er- lassen werde, um für den anderen Theil, den sie mit der Gewerbeschule gemein hat, Aufmerksamkeit und Kraft zu sammeln.

Da der Unterricht in II und I vielmehr das Urtheil und das Nach- denken, als das Gedächtniss in Anspruch zu nehmen hat, dird. es darauf ankommen, duass die dabei vorauszusetzende elementare Fertigkeit und die Sicherheit in allen gedächtnissmässigen Grundlagen zuvor wirklich erworben sei. Der awissenschaftliche Charakter der den beiden oberen Klassen zuge- wiesenen Lehrpensa, die Linführung in den reichen Inhalt der Disziplinen, und die Komhination verwandter Hissenschaften fordern in demselben Madsse, wwie dadurch der geistige Gesichtskreis des Schülers erweitert wird, eine selbst- thätige Theilnahme von ihm. Es ist daher bei der Versetzung nach II mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, ob die hierzu erforderliche Befähigung

und Vorbildung vorhanden ist.

Dieser Passus beschliesst in derpreussischen Unterrichts- und Prüfungsordnung für die höheren Unterrichtsanstalten vom Jahre 1859, die Bestimmungen für die Aufgaben der mittleren Klassen und leitet die Aufgabe der höheren Klassen, den Standpunkt und die Methode des Unterrichts mit wenigen Strichen in scharfen Um- rissen zeichnend ein.

Die hier aufgestellten Gesichtspunkte werden immer als Norm für den Charakter des Unterrichts in den einzelnen Abtheilungen der Anstalt jeder wie immer gearteten höheren Bildungsanstalt gelten. Es wird uns erlaubt sein uns auf diese dem Einwande gegentber, der sich gegen die Höhe der Anforderungen bei der Aufnahme gerichtet hat und noch richten möchte, zu berufen; wenn wir andererseits die Versicherung nieder- legen, dass die Anstalt dem Unterricht ihrer Klassen(von der II. ab) jenen wissen- schaftlichen Charakter zu wahren sich in den Stand gesetzt sieht, dass sie ganz und gar keine Veranlassung hat es an der am Ende jenes Passus empfohlenen Vorsicht bei der Aufnahme in die II. Klasse ihrerseits fehlen zu lassen, sowie sie die Direktoren der höheren Bildungsanstalten für solche Fälle, wo wir allein auf Grund der von diesen