Aufsatz 
Betrachtungen über die neueren Gewerbeschulen im Allgemeinen, sowie Erläuterungen über den durch die Verordnungen vom 21. März 1870 vorgeschriebenen Lehrplan und dessen Ausführung seitens der hiesigen Anstalt insbesondere / [Wiecke]
Entstehung
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können, wenn auch nach dem Buchstaben der Verordnungen die Möglichkeit offen bleibt, das Fehlende im Laufe des Kursus nachzuholen, doch weder die Verordnungen, welche es an Deutlichkeit in den Bestimmungen über den Lehrgang nicht haben fehlen lassen, noch die Anstalt, welche alsdann mit der Aufnahme nur einen formellen Akt vollzieht, irgend eine Gewähr dafür übernehmen können, dass dem Versprechen auch und zwar zur Genüge des folgenden Unterrichts Folge gegeben wird, die ganze Ausbildung des Schülers den wünschenswerthen Fortgang habe. Nicht auf jene Mög- lichkeit ob irgend ein Schüler das Fehlende werde nachholen und gleichzeitig den Aufgaben des laufenden Unterricht folgen können, kommt es im einzelnen Falle an, sondern auf die Wahrscheinlichkeit dafür, ob der jeweilige bestimmte, den Eintritt nachsuchende Schüler die hierzu erforderliche geistige und moralische Kraft besitzt. Die Anstalt glaubte die Angehörigen des Schülers auf ihre Pflicht, diese Wahrschein- lichkeit sorgfältig abzuwägen und mit Sachkundigen zu besprechen, aufmerksam machen zu müssen. Soweit hierzu der Rath der hiesigen Gewerbeschule erwünscht sein sollte, steht er natürlich dem Schüler und seinen Angehörigen jederzeit zur Verfügung.

Die Verschiedenheit in den Vorkenntnissen der Schüler, welche sich zum Ein- tritt in die II. Klasse melden, stellt sich nicht qualitativ, wohl aber quantitativ noch etwas bedeutender heraus, wenn die Verschiedenheiten in den Lehrplänen der beiden Arten von Rcealschulen berücksichtigt werden, je nachdem nämlich die lateinische Sprache zu den obligatorischen Unterrichtsfächern gehört oder nicht. Die Ausführung der nachträglichen Ministerial-Verordnung vom 20. April 1871 über die Aufnahmebedin- gungen für solche Schüler, welche das Zeugniss für Secunda eines Gymnasiums oder einer Realschule I. Ordnung nicht vorlegen können, hat es mit sich gebracht, dass der Normalstandpunkt für den Beginn unseres Kursus der II. Klasse in Bezug auf die beiden fremden Sprachen und die Mathematik an die äusserste Gränze dessen rückt, was in irgend welchen Anstalten innerhalb eines 5jährigen Kursus in diesen Fächern programmgemäss bewältigt wird. Danach werden auch die von Real- schulen I. Ordnung zur Gewerbeschule übergehenden Schüler mit dem Tertianer-Pensum keineswegs ohne Weiteres reichen, und der Abstand der Gymnasial-Tertianer von diesem Normalstandpunkt sich um ebensoviel vergrössern.

Diese Verhältnisse werden ohne Weiteres die Unentbehrlichkeit darthun, ausser jenen Gewerbschulklassen eine der II. Klasse voraufgehende Klasse zu besitzen mit

der Aufgabe: