Aufsatz 
Betrachtungen über die neueren Gewerbeschulen im Allgemeinen, sowie Erläuterungen über den durch die Verordnungen vom 21. März 1870 vorgeschriebenen Lehrplan und dessen Ausführung seitens der hiesigen Anstalt insbesondere / [Wiecke]
Entstehung
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Wir beginnen mit den Bestimmungen des Ministeriums, enthalten in dem Orga- nisations-Statut vom 21. März 1870, demzufolge für den Eintritt in die II. Klasse die Reife für Secunda eines Gymnasiums oder einer Realschule I. Ordnung etc.erforder- lich ist. Der Ministerialerlass giebt also in dem Streite, ob die Anforderungen bei der Aufnahme nach dem Standpunkte der gesammten geistigen Bildung oder nach dem der positiven Kenntnisse in gewissen Hauptfüchern bemessen werden sollen, jenem den Vorzug. Man konnte keine andere Entscheidung erwarten: hiernach bleiben im ungünstigsten Falle Schiler von unzureichenden Kenntnissen in einzelnen Fächern zurick; im anderen Falle würde den Schülern von unzureichender geistigen Reife der Unter- richt in allen Fächern unverständlich sein. Aber jenes Zurückbleiben ist unzulässig, und es fragt sich weiter: soll der Unterricht im Französischen, Englischen und in der Mathematik von der Stufe der Realschulen anfangen und die Gymnasiasten besonders antreiben, um ihre Kommilitonen von der Realschule einzuholen, oder soll er mit dem Standpunnte der Gymnasiasten anfangen, und die anderen zurückhalten? Die Mini- sterial-Verordnungen haben für das Erstere entschieden. Der in den Verordnungen enthaltene Lehrplan für die beiden fremden Sprachen schreibt nieht einmal eine Wieder- holung der Formenlehre geschweige diess vor, dass der Unterricht im Englischen, wie es für die Gymnasiasten nothwendig wäre, von vorn anfinge. Und in der That kommt die Unbequemlichkeit für die Gymnasiasten den Normalstandpunkt der II. Klasse auf anderem Wege zu erreichen gegen die Uebelstände, welche eine anderweitige Ent- scheidung nach sich gezogen hätte, gar nicht in Betracht.

Es entsteht im Weiteren die Frage, ob jene Ungleichheit mit dem Eintritt in die II. Klasse bereits gehoben sein muss, oder ob es Schülern, welche das Zeugniss der Reife für die Secunda eines Gymnasiums oder einer Realschule I. Ordnung be- sitzen, der Eintritt auf Grund dieses Zeugnisses allein freisteht, sie also statt des Nachweises des später näher zu bestimmenden Normalstandpunktes unserer II. Klasse nur die Versicherung abzugeben haben, dass sie jenen Standpunkt baldigst einzuneh- men sich besonders bemühen werden. Es versteht sich wohl von selbst, dass nicht allein im Interesse des Unterrichts der Gesammtheit, sondern allermeist zum Besten grade der Schller, für welehe jene Frage überhaupt gestellt wird, empfohlen werden muss, das Erforderliche vor dem Eintritt in die II. Klasse sich anzueignen; dass im anderen Falle d. i. bei Schülern, die glauben mit jenem Versprechen sich abfinden zu