Aufsatz 
Die Aufgabe der Gewerbeschule
Entstehung
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3) Der Uebergang aus einer Classe in die höhere findet nur auf Grund einer Prüfung Statt, welche sich auf alle Gegenstände des Unterrichts der betreffenden Classen erstreckt. Zöglingen, welche diese Prüfung nicht bestehen, ist die einmalige Wieder-

holung des Cursus und der Prüfung gestattet.

Mit denjenigen Zöglingen, welche die Austalt nach Vollendung des Cursus in der Fachclasse verlassen wollen, wird nach Massgabe eines besonders darüber zu erlassenden Reglements eine Entlassungs-Prüfung abgehalten. Die auf Grund dieser Prüfung aus- gestellten Zeugnisse der Reife gewähren die Berechtigung zum Eintritt in die höheren gewerblichen Lehranstalten. Das Recht zur Abhaltung von Entlassungsprüfungen erhält eine Gewerbeschule nur durch ausdrückliche Verleihung des Ministeriums fur

Handel etc.

4) In Betreff der mit dem Besuch der Anstalt verbundenenBerechtigungen spricht sich die der Anstalt zugegangene Verfügung Seiner Excellenz des Ierru Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 5. November 1869 wörtlich

folgendermassen aus:

Hiernach nehme ich keinen Anstand schon jetzt der umgestalteten Schule folgende

Berechtigungen zuzusichern:

1) Diejenigen Schüler, welche die erste theoretische Classe der Anstalt ab- solvirt und die Reife für den Eintritt in die Fachelasse erworben haben, erhalten die Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Militairdienst.

2) Die Ablegung der Entlassungsprüfungen mit dem Zeugniss der Reife be- rechtigt zum Besuch der höheren technischen Lehranstalten.

3) Das Zeugniss der Reife mit dem Prädikate: mit Auszeichnung be- standen gewährt den unvermögenden Zöglingen die Berechtigung, als Bewerber um vakant gewordene Stipendien bei der Königlichen Ge-

werbe-Akademie aufautreten.