Aufsatz 
Die Aufgabe der Gewerbeschule
Entstehung
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5) Hospitanten. Junge Leute, welche nicht die Absicht haben den vollständigen Lehrgang an der Gewerbeschule durchzumachen, können ohne den vorgängigen Nachweis der oben vorgeschriebenen Vorkenntnisse als Hospitanten zu einzelnen Unterrichtsgegen- ständen und Uebungen von dem Direktor der Schule zugelassen werden.

Bei dem hierüber anzubringenden Gesuch werden Schul- und Führungszeugnisse vorzulegen, sowie der Nachweis zu führen sein, dass der betreffende Hospitant in der von den Unterrichtsstunden nicht besetzten Zeit eine angemessene Beschäftigung am Orte hat.

6) Das Schulgeld beträgt in allen Classen jährlich 24 Thaler und wird vierteb jährlich zum Voraus entrichtet. Diese Vierteljahre beginnen am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober. Jeder Schüler, der nicht vor Beginn des mit einem dieser Tage beginnenden Quartals seinen Austritt aus der Anstalt durch eine von seinem Vater oder Vormunde ausgestellte Abmeldung dem Direktor anzeigt, ist für dieses Quartal zur Zahlung des Schulgeldes verpflichtet. Andere Abmeldungen als die vor- bezeichneten, müssen für ungiltig erklärt werden.

Das von den Hospitanten zu entrichtende Honorar wird nach Anzahl der von ihnen wöchentlich besuchten Unterrichtsstunden berechnet und beträgt für jede derselben auf ein Quartal 7 ¾ Sgr. Solche jungen Leute, die an den Uebungen im Laboratorium Theil nehmen, haben den vollen Schulgeldsatz von 6 Thlrn. für jedes Vierteljahr zu zahlen.

Anträge auf Befreiung vom Unterrichtsgelde und von dem Honorar sind schriftlich

an den Schulvorstand zu richten und können dem Direktor der Anstalt eingehändigt werden. Der Direktor der höheren Gewerbeschule.

Dr. Wiecke.