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und sofort nimmt Drostes seine Freilassung als rechtsgültig a an; von einem nachtrüglichen Stimmstein der Athene ist keine Medle und keine Spur.. Die Nichtbeachtung der Rechtsgebräuche und der richter- lichen Terminologie hat W. Dindorf auf einen starken Abweg geführt in der Gestaltung von EuoM. 429, wo er schreibt: 3 920, 05 deSarr' Ay, at 0vA, sXoLv. Die Überlieferung dagegen lautet: . roy bd deeer Ay, 05 05,At deNet,
die vollkommen richtig ist, nur dass'εᷣνst in dεᷣ ⁸ιοt geändert werden muss.
Der Vers ist von der οοννμμ zu verstehen, d. h. von dem Eid als Beweismittel, wozu. die Partei den Gegner auf- forderte oder sich selbst erbot. Den zugeschobenen Eid annehmen ist déAaA!, den sich bereit Erklärenden wirklich schwören lassen ist o5vat 5½νον(concedere iusiurandum). Die νρονπ☛Qm ⁵Gεε zum Eid bezweckte nicht sowohl den Beweis eines Einzelpunktes als vielmehr die Entscheidung des ganzen Rechtshandels ohne weiteren Prozess. Und dies ist auch hier die Absicht der Erinyen, die nur durch die Weigerung des Orestes vereitelt wird. Vgl. Meier-Schömann, Attischer Prozess p. 686 sq. Zum Oberfluss findet sich die richtige Erklärung bei dem Scholiasten: 0 10 P2vpGy 29I Te L2r“ 6v, dats Birs 2d5, 5572at ea (= 34820- at), ött 05 ¼ Zar rototoc, Lrs eXa Skoy Jba Alrar(= 505„ t 5,ry).
AESCHI. EuM. 553 sq.
roy vtiroX,,ov e paer AtSA,D- rà OAA ayreνpt Ays dine
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555 BMς εννu ⁷1ο v⁴st„ M*οοςσα 5ra a eo dοοοVA 18Giα.
Dass xsενοαι⁴ααν falsch ist, ergiebt sich aus dem Metrum, das ein kretisches Wort erfordert wie Antistr. V. 561; ebenso zeigt die Vergleichung von V. 562, dass V. 554 ein Jambus aus- gefallen ist, und dass dies am Anfang des Verses geschah und raà noch ein Rest dieses Wortes ist, das zu erkennen gelang


