Aufsatz 
Zur Geschichte des deutschen Meistergesanges / von Otto Weddigen
Entstehung
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Item auf die Vest, zue Weinachten, Ostern vnd Pfingsten soll das Schul kleinot, vnd krannz frey vnd allein, nach der kunst ausgeben werden, Welcher aber in der Kirchen Stuzet, oder ein Confus machet, dem soll nit gemerckt werden auf der Schul, welche aber auf der Schuel zugleich komen, soll der so das Nechst pest gewohnnen hat, Lehr abgehen.

Item auf andern Schulen Im Jar, sollen die vormals ein mal, oder öffter gesungen haben, das Jar so sie mit einander zu gleichen komen, Nach dem ersten gleich lehr abgehen. vnd die begabt werden, so das selbig Jar noch nit gewohnnen haben, gleicher weis soll es auch an der Zech gehalten werden.

Item war denn Dauidt oder Crannz an einem fest gewindt Im Haubtsingen auf der Schul, hat ganze Oerten pefohr, wer aber auf einer andern Schul, Dauidt oder Cranz gewindt. hat halbe Zech auf die Nechste schul beuor, der gleich wer den Cranz an der Zech gewindt. hat halbe Oerden, der gleich welcher anf der Schuel, Im Haubtsingen zu gleich kombt, hat ein Seidlein wein In der Zech beuor, solches wird alles auls dem Buldt bezahlt.

Item, welcher denn Dauidt gewindt, soll den fürhang vnd das gemerckh aufmachen, vnd alles hinzu suchen, zum gemerckh gehörig, vnd alls dann bei den gemerckh singen vnnd abmerckhen helffen, wo er dem nicht nachkeme, oder verhinderlich war, hat denn Nechsten Crannz, samt halber Zech Inns Buldt verfallen.

Item die 2 Cranz gewinner auf der Schul vnd Zech sollen dieselbe schul zu Tisch dienen, ein schencken, vnd Oerden machen, vnd ein Nehmen, vnd die Nechst schul hernach der Thür hüeten vnd gelt ein Samlen, vnd das vor Endt der Schul, denn Merckhern vber antwortten, vnd wo sie an solchem Saumig würden, Nimand an Ihr statt stelleten, die sollen Ire gewonnene Crenz samt halber Oerden verfallen haben.

Item Im Thön bewehren soll keiner mit dem gemels, oder gependt, in ein andern Thonn greiffen, auch Inn der Melodey nicht, vber ein 7 Silbigen reimen, da soll er In 3 mal hören lassen, vnd den Schul gesellen, vnd Merckhern allemal entweichen, da soll dann die Schul- meng macht haben denn Thonn zu benamen, Alls dann soll der den Thonn bewerdt hat, ein Viertl wein an gemaine Zech geben.

Item die Mercker haben alle Schul halbe Oerden beuor, vnd auf die 3 Fest ganze Oerden, der gleich in Verhörung der Fest Lieder die Zeit der für halbe Oerden.

Item die Mercker sind schuldig alle mal den Nechsten tag nach der Singschul einem

Jeden Singer, der nit zum gleich ist kommen, seinen fehl an zu zeigen, wer sich aber an seinen angezeigten fehl nicht benügen liels, sondern den Mercker darüber ein redet, sol den Nechsten Cranz denn er gewinnth, Inns Buldt samt halber Oerden verfallen sein. Item alle Jahr auf St. Thomastag, oder die Nechst Schul daruor, sol man die fest Lieder verhören vnd ordnen vnd sollen alsbald die Mercker gemainer Schul Rechnung thun, öfentlich, vnd welcher vnter Ihnen beschweret ist, mag Vrlaub begern, der gleich mag auch die Schulmeng die Mercker verendern, dergleich denn Schul Zetel, nach gelegenheit Mündern. oder mehren, nach Rath Irer Aller, das soll also das Könfftig Jar gehalten werden.

Item es sol zu denn gabsingen, oder fest Singen kein Singer zugelassen werden, Er hab dann das selbe Jahr 4 schulrecht gethon.

Item die gabsingen, oder gesellen singen mögen Im Jar einmal gehalten werden, da geben die Mercker 1 fl. oder 2. aufs dem Buldt, darnach das reich ist, kan zihn beuor, da macht man eim Jeden Singer ein gab, dals Keiner lehr ausgehet, Da legt Irer Ainer ein