Aufsatz 
Johann Friedrich Seidenbender's Vorschläge für die Wiederaufrichtung der Stadt Worms nach der Zerstörung derselben durch die Franzosen im Jahre 1689 / von August Weckerling
Entstehung
Einzelbild herunterladen

10

5 uhr zu halten, auch nimand ſpatziren gehen, reiten,oder fahren. Deßwegen die thor geſchloſſen bleiben ſollen. Vielweniger die bier⸗ und weinſchencken einige gäſte haben, außgenommen denen reiſenden und ſoldaten zur bloſen nothurfft. Und ſolle der magiſtrat gehalten ſein, in allen zunfft⸗brandenwein⸗[17] bier⸗ und wein⸗heußern viſitiren zu laßen, auch ſollen abſonderliche patrouillen von der ſoldatesca her⸗ umb gehen, die verbrecher aufzuheben und nach denen haubtwachten zu bringen; auch darauf mit einer arbitrari geldſtrafe, welches zum under⸗ halt der armen angewendet werden ſolle, angeſehen ſein.

Es mangelt aber offters an allen ſolchen und dergleichen guten hefelchen nichts, als eine nachdrückliche und kräfftige handhabe, anderſter ſie von 11 uhr biß mittags nur zu dauern pflegen, welches mehrere ſtrafe bei gott zu verdienen macht, alß der unß den rechten und waaren verſtand des ſabbatths, daß man nembl. ſein wort und werck darinnen thun ſolle, in ſeinem heiligen wort deutlich genug geoffenbaret hat.*)

Und muß man auf die kirchen⸗gehende auch eine obſicht haben nach veranlaſſung des hiſpaniſchen zu Conſtantini M. zeiten gehaltenen Concilii Elbertini: und wurde vor alters einer, wen er geſund und rinheimiſch und doch in[18] dreyen wochen nicht zur kirchen kommen, cine zeitlang vom h. abendmahl fortgewießen, damit man ſehen ſolte, daß er deswegen geſtrafet worden. Und endlich[wäre) durch ein edict zu publiciren, daß alle contract und handlungen, ſo auf einen ſontag aufgerichtet werden, nicht nur unbündig, ſondern beede contrahirende theile mit einer ſtrafe ad pios usus verfallen ſein ſollen. Und ſo ſich einer betretten ließe, daß er auf dergleichen zeit contractus vor⸗ nehme, daß datum aber auf einen wercktag ſetzte, ſoll er mit gedoppelter ſtrafe angeſehen werden. Doch ſind nothfälle, alß teſtamente ꝛc. zu machen, excipiret.

Wochen⸗predigten.

Weilen man vor dißmahl nicht mehr alß zwey prediger halten und haben kan, alß ſind auch nur 2 wochen⸗predigten anzuordnen, die dan den dinſtag und freytag gehalten werden könnten, des ſommers umb 7 des winters umb 8 uhr, doch ſo, daß der gottesdinſt nicht länger alß auf das högſte anderthalb ſtunden wäre. Des winters aber könte er wohl auf eine oder auf daß längſte in allem auf fünf virtel ſtunde dauern, welches dan nicht zu lang, dan mancher ja offt

*) Eine nochmalige weitere Ausführung dieſes Satzes iſt hier weggelaſſen.