Aufsatz 
Johann Friedrich Seidenbender's Vorschläge für die Wiederaufrichtung der Stadt Worms nach der Zerstörung derselben durch die Franzosen im Jahre 1689 / von August Weckerling
Entstehung
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wohl zu bemercken iſt. Außer dieſem aber ſolle es keinem erlaubet ſein. Dan kan ein haußvatter oder haußhalter diß oder jenes auf den ſontag kaufen und bezahlen, warumb nicht auch den ſonnabend vorher? Solle alſo die entſchuldigende vergeßen⸗ und nachläßigkeit nicht angenommen, ſondern beede ubertretter ver⸗ und keufer gebührend geſtrafet werden.

6. Auch ſoll weder becker noch metzger in offener ſcharn feil zu haben, in denen häußern aber zu verkaufen wohl erlaubet ſein, doch daß kein metzger außer dem nothfall nichts außhaue, ſondern nur von dem bereits außgehauenen verabfolgen laſſe. Ingleichem ſollen auch keine fiſche auf den marckt gebracht, auch die ſalmen nicht mehr wie vor dieſem gleich nach der kirche, ſondern erſt umb 4 uhr auf den ſtand gebracht werden, damit nimand die predigt zu verabſaumen urſach haben möge.

7. Auch daß obſt under wehrender predigt zu verkaufen ſſoll allerdingen verbotten ſein. Selbiger geſtalt ſoll man 8. auch keinem fremden, weder offent⸗ noch heimlich auf dieſer tage einen zu verkaufen erlauben, bey ſtraf der confiscation des guths, worinnen ſie zuforderſt der gebühr nach, ſich vor ſchaden zu hüten, zu warnen, wiederſpenſtige aber bey nochmahliger betrettung neben der[14] gedachten confiscation mit einer arbitraren beſtrafung zu belegen ſind.

Und gleich wie 9. wohl angeordnet, daß keine hochzeiten auf dieſe tage gehalten werden dürfen, alſo iſt auch zu ordiniren, daß keine kindtaufen auf ſelbige angeſtellet werden ſolten, weiln auch bey dieſen große mißbräuche mit underlaufen und offters gute ordnungen zu machen nöthig iſt. Welchem 10. die ſontags⸗gaſtereyen oder weitleuftige mahl⸗ zeiten beyzufügen, und ob zwar ſothane ehrenmahle nichts ſtrafwürdiges in ſich begreifen, ſo iſt doch nicht ohne, daß denen zur aufwart⸗ und zubereitung beſtelten perſonen anlaß an hand gegeben werde, die heyligung des ſabbaths zu underlaßen. Und weiln ſelbige geringere mahlzeiten alß etwa under wenigen guten freunden und bekannten, den, wie gedacht, die weitleuftige gäntzlichen zu verbiethen, nicht wohl verwehret werden können, auch nicht ſo gar unerlaubet ſeind, alß wolte doch dahin abzielen, damit ſelbige nicht zu mittagen ſondern abends, alſo nach gantz vollendeten gottes dinſt in der furcht des herrn angeſtellet werden ſolten. So wären 11. auch alle zunfft⸗ und handwercksgebott, zuſamenkünfften, zunfftmeiſter und geſellen zu machen, jungen aufzudingen oder loßzu⸗ ſprechen, und mahlzeiten oder geſöff ſwie faſt ordinari gebreuchlich ge⸗