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4 (1852) Particula IV
Entstehung
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II. Lehrverfaſſung. A. Allgemeines.

Die Zahl der Claſſen hat ſich im Verhältniß zu der des Jahrs 1850/51 um eine, nämlich um die Parallelquarta c, vermindert; die Bildung einer Sexta iſt auch in dem ver⸗ floſſenen Schuljahre(ſ. vorjähriges Progr. S. 142) trotz mehrmaliger Aufforderung wegen Mangels an dazu geeigneten Schülern nicht zu Stande gekommen.

Beſchluß Kurfürſtlichen Miniſteriums des Innern.

Caſſel am 12. Jan. 1852. Nr. 409. Sämmtlichen Herren Gymnaſial⸗Directoren wird eröffnet, daß in den durch die Verfügung vom 29. Oct. 1849. Nr. 11548 Pr. d. J. angeordneten Einrichtungen des Gymnaſialunterrichts nunmehr folgende Abänderungen getroffen worden: 1) Das Lehrziel der lateiniſchen Sprache im Gymnaſtum wird, unter Aufhebung der Beſtimmung unter IJ. 4* der gedachten Verfügung vom 29. Oct. 1849, dahin beſtimmt, daß die Schüler einen Proſaiker ſowie einen Dichter der guten Zeit, mit Ausſchluß beſonders ſchwieriger Stellen, ohne Vorbereitung richtig in das Deutſche und ein dem lateiniſchen Ausdruck nicht widerſtrebendes Dictat grammatiſch richtig in das Latei⸗ niſche übertragen können, anch einen kurzen lateiniſchen Aufſatz über einen hiſtoriſchen Gegenſtand ohne auffallende Fehler gegen Sprache und Diction abzufaſſen im Stande ſeien. Nach Befinden iſt bei der ſchriftlichen Maturitätsprüfung neben dem Exercitium auch ein Auſſatz der eben be⸗ merkten Art zur Aufgabe zu ſtellen, und wird hiermit die betreffende Anordnung in I. 8 der ge⸗ nannten Verfügung zurückgezogen. 2) Der lateiniſchen Sprache ſind in den zwei obern Claſſen nicht über neun, in den vier untern Claſſen nicht über zehn wöchentliche Lehrſtunden zuzu⸗ weiſen; auch iſt 3) der Unterricht in der griechiſchen Sprache in Quinta zu beginnen, und wer⸗ den hiermit die betreffenden Beſtimmungen der gedachten Verfügung unter I. 7 zurückgezogen. 4) Die Forderung der Anfertigung eines leichten griechiſchen Scriptums für die Maturitäts⸗ prüfung wird unter den durch das Regulativ vom 7. Auguſt 1844 desfalls getroffenen Beſtim⸗ mungen wieder hergeſtellt, und hiernach die betreffende Vorſchrift unter I. S der mehrerwähnten Verfügung aufgehoben. 5) Die Anfangsgründe der Stereometrie(die Lehre von den Kegel⸗ ſchnitten, ſowie ſelbſtverſtändlich die ſphäriſche Trigonometrie ausgeſchloſſen) ſind in den mathe⸗ matiſchen Lehrcurſus der Prima aufzunehmen, und, nachdem dieſe Aufnahme wird bewirkt und ein die Stereometrie umſchließender Lehrcurſus wird vollendet ſein, zum Gegenſtand der Maturi⸗ tätsprüfung zu machen. Es iſt übrigens nicht erforderlich, daß bei jedem Act der Maturitäts⸗ prüfung jeder einzelne Abiturient in dieſem Lehrgegenſtande geprüft werde, vielmehr genügt es, die Stereometrie mit der Trigonometrie theils von einem Act der Maturitätsprüfung zum andern, theils unter den Abiturienten eines und deſſelben Prüfungsactes nach Befinden abwechſeln zu laſſen. Hiernach iſt die Beſtimmung in der gedachten Verfügung vom 29. Octbr. 1849. I. 44, bezw. 8, am Schluſſe aufgehoben. Im Uebrigen wird, um vorgekommenen Mißdeutungen zu begegnen, Folgendes bemerkt: a) Wenn ein förmlicher Curſus der antiken Prosodik und Metrik

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