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in I. 5 der Verfügung vom 29. Octbr. 1849 unterſagt worden iſt, bei welcher Beſtimmung es auch, eben ſo wie bei der Abſchaffung der lateiniſchen Disputationen und Interpretationen, ſein Bewenden behält, ſo iſt damit nicht auch die dem Zwecke einer grüͤndlichen lateiniſchen Sprach⸗ übung entſprechende Uebung in der kateiniſchen Metrik überhaupt unterſagt, ſo wenig wie durch die Abſchaffung der lateiniſchen Disputationen und Interpretationen eine angemeſſene Uebung im Lateinſprechen, oder gar das Memoriren lateiniſcher Stücke in den untern Claſſen, in Wegfall hat gebracht werden ſollen.— b) Die Beſtimmung unter I. 6 der gedachten Verfügung, die Uebung im deutſchen mündlichen Ausdrucke betreffend, iſt nicht ſo zu faſſen, als ſollten eigene Lectionen, in welchen Selbſtverfertigtes, vielleicht ſogar Ertemporirtes, von den Schülern vorge⸗ tragen, oder eine förmliche Discuſſion unter ihnen eröffnet würde, zur Ausbildung der„freien Rede“ angeſetzt werden, während Lectionen dieſer Art völlig unzuläſſtg ſind; wohl aber ſoll der Vortrag der Schüler in einer der, dem Unterrichte in der Mutterſprache gewidmeten Lehr⸗ ſtunden an dem Leſen und Recitiren der Meiſterwerke deutſcher Dichtung eigens und ſorgſam ge⸗ bildet, ſowie außerdem nach den weiteren Beſtimmungen der angeführten Vorſchrift(I. 6) bei
dem Unterrichte im Allgemeinen verfahren werden.— Die Herren Directoren der Gymnaſien haben dieſe Anordnung zur Kenntniß der Lehrercollegien zu bringen, und deren Ausführung vom Beginne des nächſten Jahrescurſus an zu bewirken. Haſſenpflug.
Communicat der Superintendentur dahier.
Caſſel am 12. Novbr. 1851. Der Gymnaſialdirector wird darin erſucht, diejenigen aus der hieſigen Diöceſe gebürtigen, der reformirten Confeſſion angehörigen Abiturienten des hieſigen Gymnaſtums, ſo wie die an demſelben pro maturitate geprüften Auswärtigen gleicher Kategorie, welche Theologie als ihr künftiges Studium angeben, dem Superintendenten dahier nach Namen und Herkunft möglichſt bald nach Vollendung der Maturitätsprüfungen bezeichnen, ſowie denſelben die Mittheilung machen zu wollen, daß ſie ſich bei dem evangeliſch⸗reformirten geiſtlichen Miniſte⸗ rium zu Marburg, bei ihrer Ankunft daſelbſt, als der ſeelſorglichen Pflege deſſelben Angehörige zu melden und dieſer Seelſorge ſich zu überlaſſen hätten, indem durch die Einordnung in dieſe ordnungsmäßige geiſtliche Disciplin ihre künftige Zulaſſung zu dem Candidaten⸗Tentamen, bezhw. zur Candidatur des Pfarramts werde bedingt werden.
Für den Superintendenten der Diöceſe Caſſel
der Conſiſtorialrath Vilmar.
B. Beſanderes. 1. Unterricht. a) Zahl der Lehrſtunden. In I 30(32) St., in II a. b. III a. b. c. IV a. b. je 31 St., außer Geſang und
Zeichnen, in V ebenfalls 31 St., Geſang und Zeichnen mitgerechnet; dazu fuͤr jeden Schüler 2 St. gymnaſtiſche Uebungen.
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