nicht befriedigend, befriedigend, gut, vorzüglich 1 zuſammengefaßt, ſo daß im Ganzen 8 Prädicate den Leiſtungen eines jeden Examinanden ge⸗ geben werden. Die Leiſtungen im Hebräiſchen ſind ohne Einfluß auf die Entſcheidung. Hier⸗ auf wird nach folgenden Sätzen verfahren: Die in Betracht kommenden Lehrfächer werden in zwei Claſſen geſchieden: Claſſe A. Fünf Hauptfächer: Lateiniſch, Griechiſch, Deutſch, Mathematik, Geſchichte und Geographie. Claſſe B. Drei Nebenfächer: Franzöſiſch, Religionslehre, Phyſik. I. Wer in keinem Fache das Prädicat„nicht befriedigend“ hat, wird unbedingt für reif erklärt. II. Dagegen wird das Zeugniß der Reife unbedingt verweigert a. demjenigen, welcher in drei oder mehr Fächern das Prädicat„nicht befriedigend“ hat. b. demjenigen, welcher in zwei Hauptfächern„nicht befriedigend“ hat. III. Durch Compenſation der verſchiedenen Prädicate kann ein Maturitätszeugniß ausgeſtellt werden a. demjenigen, welcher in je einem Fache der Claſſe A und der Claſſe B„nicht befriedigend“ hat,— wenn von den übrigen Prädicaten wenigſtens ſechs„gut“ oder vier„vor⸗ züglich“ ſind(oder nach Verhältniß); 1 b. demjenigen, welcher in zwei Fächern der Claſſe B oder in Einem Fache der Claſſe A „nicht befriedigend“ hat,— wenn er in allen übrigen(reſp. ſämmtlichen) Fächern der Claſſe A mindeſtens viermal„gut“ oder dreimal,vorzüglich“ hat(oder nach Verhältniß). e. demjenigen, welcher in Einem Fache der Claſſe B„nicht befriedigend“ hat,— wenn er viermal„gut“ in irgend welchen Fächern hat(oder nach dem Verhältniß, daß ein„vor⸗ züglich“ zweien„gut’ gleichwiegt).
§. 51. Verfahren bei der Feſtſtellung des Geſammtprädicats der Leiſtungen.
Zunächſt werden auch für diejenigen Abiturienten, welche von der mündlichen Prüfung dispenſirt worden waren(ſ.§. 50 A), die ihren Leiſtungen in der ſchriftlichen Prüfung zuerkannten Prädicate mit den ihren gewöhnlichen Leiſtungen in der Schule gebührenden Urtheilen in je ein Geſammtprädicat für jeden Gegenſtand zuſammengefaßt reſp. ein Prädicat für die Leiſtungen in der Schule formulirt.
dür Feſtſtellung des Geſammtprädicates für ſämmtliche Leiſtungen iſt das Hebräiſche ohne Einfluß.
5 Das Geſammtprädicat für die Geſammtleiſtungen wird nach folgenden Abſtufungen ge⸗ geben:
1. Erſter Grad(1), wenn ſämmtliche einzelne Prädicate mindeſtens„gut“ und mindeſtens zwei„vorzüglich“ ſind.
2. Zweiter Grad(II), wenn ſämmtliche Prädicate mindeſtens„befriedigend“ und mindeſtens vier„gut“ oder zwei„vorzüglich“ ſind.
3. Dritter Grad(III), wenn ſämmtliche Prädicate mindeſtens„befriedigend“ ſind und weniger als vier„gut“ oder als zwei„vorzüglich“ enthalten.—
4. Vierter Grad(IV), wenn die Maturität nur durch Compenſation der verſchiedenen Prädicate ausgeſprochen worden iſt.
§. 52. Ausfertigung und Publication des Zeugniſſes.
Nachdem die Verhandlungen des§. 51 geſchloſſen und das Protokoll von ſämmtlichen Mit⸗ gliedern der Prüfungsbehörde unterzeichnet worden iſt, wird für jeden Geprüften ein Original⸗ zeugniß ausgefertigt, von ſämmtlichen Mitgliedern der Prüfungsbehörde unterzeichnet und mit dem Siegel des Gymnaſiums verſehen. Formular ſ. Anlage A.


