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b. zu den gewöhnlichen Leiſtungen des Examinanden, wie ſie in der Schule hervor⸗ traten, ſtehen; 2. welches von den folgenden vier Prädicaten der betreffenden Arbeit zuzuerkennen ſei: nicht befriedigend, befriedigend, gut, vorzüglich.
Ein anderes als eins dieſer vier Prädicate darf nicht gegeben werden, und ſoll auch für jede Arbeit nur eins derſelben gegeben werden.
Nachdem die ſo durchgeſehenen, corrigirten und beurtheilten Arbeiten dem Director über⸗ geben worden ſind, hat dieſer dieſelben je einem anderen ordentlichen Gymnaſiallehrer, welcher nicht Mitglied der Prüfungsbehörde zu ſein braucht, zum Correferate zu übergeben. Der Cor⸗ referent bemerkt ſeinen Beitritt oder ſeine motivirte Abweichung von dem Urtheile des erſten Correctors.
Hiernächſt ſollen ſämmtliche ſchriftliche Prüfungsarbeiten nebſt dem Protokoll bei den ordent⸗ lichen Gymnaſiallehrern und wiſſenſchaftlichen Hülfslehrern und bei dem betr. Mitglied des Curatoriums circuliren und dann von dem Director br. m. an den Commiſſarius der Ober⸗ ſchulbehörde überſandt werden.
Mündliche Prüfung. §. 23. Zulaſſung zur mündlichen Prüfung.
Diejenigen Examinanden, welche von der Lehrerconferenz zu der Maturitätsprüfung unbe⸗ dingt zugelaſſen worden ſind(ſ.§. 8. alin. 3) können von der mündlichen Prüfung nicht zu⸗ rückgewieſen werden. 0. 1 uk. 84 ₰
Von den übrigen Examinanden ſind diejenigen, deren deutſche, lateiniſche, griechiſche und mathematiſche Arbeiten je einmal das Prädicat„nicht befriedigend“— im Ganzen alſo viermal das gedachte Prädicat haben— von der mündlichen Prüfung zurückzuweiſen, während denjenigen, welche überhaupt in drei Fächern je einmal das Prädicat„nicht befriedigend“ erhalten, ſowie denjenigen, welche im Deutſchen und im Lateiniſchen oder im Lateiniſchen und im Griechiſchen oder im Deutſchen und in der Mathematik oder im Lateiniſchen und in der Mathematik je einmal„nicht befriedigend“ haben, von der Fortſetzung der Prüfung abgerathen werden ſoll.
Uebrigens zählen in den in dieſem Paragraphen erwähnten Fällen die Prädicate für den lateiniſchen Aufſatz und das lateiniſche Extemporale ein jedes für ſich als beſonderes Prädicat, während die mathematiſchen Aufgaben nur mit Einem Geſammtprädicat belegt werden.
Ein Examinand, welchen die Prüfungsbehörde auf Grund ſeiner früheren Leiſtungen in der Schule und ſeiner vorliegenden ſchriftlichen Prüfungsarbeiten einſtimmig für reif erklären, kann von der mündlichen Prüfung dispenſirt werden.
§. 24. Termin für die mündliche Prüfung.
Der Termin zur mündlichen Prüfung wird von dem Director nach Genehmigung des Com⸗ miſſarius der Oberſchulbehörde beſtimmt. Es müſſen derſelben nicht nur die Mitglieder der Prüfungsbehörde, ſondern ſämmtliche wiſſenſchaftliche Lehrer des Gymnaſiums beſtändig beiwohnen.
§. 25. Examinatoren.
Die Prüfung ſelbſt liegt in der Regel denjenigen Lehrern ob, welche den betreffenden Un⸗ terricht während des betr. Semeſters in Prima ertheilen. Der Director weiſt denſelben die entſprechenden Fächer zu. Uebrigens ſteht es jedem Mitgliede der Prüfungsbehörde zu, ſich auch in der Art an der Prüfung zu betheiligen, daß es nach Beendigung der Prüfung eines Exami⸗ nanden durch den Examinator noch Fragen an den zu Prüfenden richtet.


