Aufsatz 
Studien zur Waldeckischen Flora / von F. Waldschmidt
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§. 26. Verfahren bei der mündlichen Prüfung.

Die Zeit, welche auf die Prüfung in jedem einzelnen Fache zu verwenden iſt, beſtimmt der Commiſſarius reſp. der Director(ſ.§. 5). Iſt die Prüfung nach achtſtündigem Verlauf nicht vollendet, ſo ſoll ſie Tags darauf bis zu Ende fortgeſetzt werden.

Die Reihenfolge der einzelnen Prüfungsgegenſtände beſtimmt der Commiſſarius reſp. der Director(§. 5).

Für jeden einzelnen Gegenſtand der Prüfung hat der betr. Examinator je eine(für Mathe⸗ matik und Phyſik auch wohl mehr) Han ptfrage, reſp. Aufgabe, auf Zettel geſchrieben, den Examinanden zur Auslooſung vorzulegen. die Prüfung wird mit einem Gebete eröffnet, welches der Commiſſarius oder der Director ſpricht.

Die mündliche Prüfung hat darauf zu achten, ob die erforderlichen Kenntniſſe ein ſicherer, mit eigenem Urtheil verbundener Beſitz des Examinanden geworden, und nicht eine nur zum Zweck der Prüfung in das Gedächtniß aufgenommene Sammlung einzelner Notizen ſind.

§. 27. Gegenſtände der mündlichen Prüfnung. Die mündliche Prüfung ſoll ſich über folgende Gegenſtände erſtrecken: . Religionslehre, Lateiniſch, Griechiſch,* Deutſch, Franzöſiſch, Mathematik, Geſchichte und Geographie, Phyſik. Hierzu kommt für die künftigen Theologen und Philologen noch 1 9. Hebräiſch.

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§. 28. Religionslehre.

Bei der Prüfung in der Religionslehre iſt hauptſächlich zu ermitteln, ob der Examinand vom Inhalt und Rumumenhang der Bücher der heiligen Schrift, ſowie von den Grundlehren der kirchlichen Confeſſion, welcher er angehört, eine ſichere Kenntniß erlangt hat. Zugleich iſt demſelben Veranlaſſung zu geben, ein Zeugniß abzulegen, wie weit er die ewigen Wahrheiten des Chriſtenthums aufgefaßt und ſich ihren lebendigen Zuſammenhang zum Bewußtſein ge⸗ bracht hat.

§. 29. Lateiniſch.

Paſſende, nicht zu ſchwere Stellen aus Cicero, Salluſt, Livius, Virgil oder Horaz, welche der betreffende Examinand in der Schule noch nicht(rückſichtlich des Horaz wenigſtens nicht im letzten Semeſter) geleſen hat, werden überſetzt und erklärt, um ſowohl die Fertigkeit des Examinanden im Auffaſſen des Sinnes und im richtigen und geſchmackvollen Ueberſetzen, als auch ſeine grammatiſchen(reſp. auch proſodiſchen und metriſchen) und antiquariſchen Kenntniſſe u ermitteln. 1n Zum Schluſſe ſoll dem Examinand ein kleiner ganz leichter hiſtoriſcher oder literarhiſtoriſcher Stoff gegeben werden zur mündlichen Erzählung in lateiniſcher Sprache. Dieſe ſoll in der Regel nicht länger als 5 Minuten dauern.

§. 30. Griechiſch. Im Griechiſchen werden leichtere Stellen aus Plato, Thucydides, Demoſthenes, Herodot

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