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tiſche Analyſe eines leichten und kurzen, in der Schule noch nicht geleſenen Abſchnittes aus einem der hiſtoriſchen Bücher des A. T. zu liefern.
§. 21. . Anfertigung der ſchriftlichen Arbeiten. Zur Anfertigung der ſchriftlichen Arbeiten, wobei außer mathematiſchen Tafeln keinerlei
Hülfsmittel geſtattet ſind, werden
1. für den deutſchen Aufſatz— 2.„ den lateiniſchen Aufſatz— „ das lateiniſche Extemporale „ das griechiſche Extemporale
Stunden,
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5.„ das franzöſiſche Exercitium„ 6.„ die mathematiſche Arbeit 4—„ 7.„ die hebräiſche Arbeit—
bewiligt, wobei jedoch ad 3 und ad 4 die Zeit des Vorſagens des deutſchen Stoffes abgerechnet wird. g
Die Arbeiten ad 1, ad 2 und ad ö ſollen je an einem Vormittage angefertigt werden.
d Keiie Arbeit iſt ſo zu theilen, daß eine freie Zeit zwiſchen die für dieſelbe beſtimmten Stun⸗ en fällt.
Wer nach Ablauf der vorſchriftsmäßigen Zeit mit der Arbeit nicht fertig iſt, muß ſie un— vollendet abliefern. Nur bei den beiden Aufſätzen kann dieſe Zeit nöthigenfalls um eine halbe Stunde überſchritten werden.— 2
Die Arbeiten werden auf Foliobogen, welche der Länge nach in der Mitte gebrochen ſind, geſchrieben. Mit der Reinſchrift wird auch das Concept abgegeben..
Die Anfertigung der ſchriftlichen Arbeiten geſchieht unter beſtändiger Aufſicht eines Lehrers nach der Beſtimmung des Directors. Der die Aufſicht führende Lehrer iſt dafür verantwortlich, daß jeder Verkehr der Examinanden untereinander, ſowie jede Verbindung derſelben nach Außen verhindert, überhaupt, daß die ertheilten Vorſchriften genau befolgt werden. Derſelbe hat ein über den ganzen Verlauf der ſchriftlichen Prüfung zu führendes Protokoll mit genauer Angabe darüber zu verſehen,
1. während welcher Zeit er die Aufſicht geführt hat, 2. welche Aufgabe den Examinanden gegeben worden iſt, 3. vorkommenden Falls, wie lange ein Examinand mit Erlaubniß das Arbeitszimmer verlaſſen hat, 4. wann jeder einzelne Examinand ſeine Arbeit beendigt und abgeliefert hat. Auch iſt jede Störung und Ungehörigkeit in dieſes Protokoll einzutragen.
Wenn ſich ein Examinand bei der ſchriftlichen Prüfung einen ÜUnterſchleif oder einen Be⸗ trug irgend welcher Art zu Schulden kommen läßt oder einem anderen dazu behülflich iſt, ſo ſoll er pforr von der ganzen Prüfung ausgeſchloſſen und erſt bei dem nächſten Prüfungstermin zur Prüfung zugelaſſen werden.
Erkrankt ein Examinand während der ſchriftlichen Prüfung plötzlich und der Art, daß er nicht im Stande iſt, weiter zu arbeiten, ſo ſoll er zu einer andern Zeit eine neue Aufgabe zu ſchriftlicher Bearbeitung erhalten.
§. 22. Correctur und Beurtheilung der ſchriftlichen Arbeiten.
Derjenige Lehrer, welcher die Aufgaben gewählt hat, hat auch die betreffenden Arbeiten genau durchzuſehen, zu corrigiren und ſchriftlich zu beurtheilen. 3 Das unter eine jede Arbeit zu ſetzende Urtheil ſoll ſich darüber ausſprechen, 1. in welchem Verhältniſſe die in der betreffenden Arbeit dargelegten Leiſtungen a. zu den am Schluſſe des Gymnaſialcurſus zu ſtellenden Forderungen reſp. zu den in den§§. 14 bis 20 und 29 bis 34 beſtimmten Zielen und angedeuteten Nor⸗
men der Beurtheilung,


