Aufsatz 
Studien zur Waldeckischen Flora / von F. Waldschmidt
Einzelbild herunterladen

29

Der Director hat hiernächſt die eingegangenen Meldungen und die von der Lehrerconferen derrofiene Entſcheidung über die Zulaſſung zur Prüfung dem Curatorium und dann der Ober⸗ ſchulbehörde mitzutheilen, welche hierauf einen Commiſſarius ernennen wird. Jene Mittheilung geſchieht br. m. durch Ueberſendung des Protokolls(ſ.§. 9).

2. Ueber die Zulaſſung derjenigen Examinanden, welche ſich nicht als Schüler des Corbacher oder eines auswärtigen Gymnaſiums zu der Maturitätsprüfung melden, entſcheidet die Prü⸗ fungsbehörde.

§. 9. Einleitung zur Prufung. Der Director hat ein Actenheft anzulegen, welches zunächſt

1. über die Aungoltufenen Meldungen,

2. über die Entſcheidung der Lehrerconferenz reſp. der Prüfungsbehörde Auskunft gibt,

3. über die Perſonalien der Examinanden referirt:

Die Perſonalien der Examinanden ſollen die Angabe des Vor⸗ und Zunamens, des Namens, Standes und Wohnortes des Vaters, der Confeſſion, des Geburtsortes, des Geburtstages und Geburtsjahres, der Zeit des Schulbeſuchs und beſonders des Beſuchs der nien ſowie auch des gewählten Facultätsſtudiums oder ſonſtigen Lebensberufes enthalten.

4. ein von der Lehrerconferenz feſtzuſtellendes Erfahrungszeugniß über jeden einzelnen Examinanden, ſofern derſelbe Schüler des Corbacher Gymnaſiums iſt, enthält. Dieſes Erfah⸗ rungszeugniß ſoll ſich über Talent, Aufmerkſamkeit, Fleiß, wiſſenſchaftliches Streben, Intereſſe am Unterricht und ſittliches Verhalten verbreiten.

§. 10. Form der Prüfung.

Die Prüfung zerfällt in eine ſchriftliche und eine mündliche. Mit der ſchriftlichen Prü⸗ fung wird der Anfang gemacht.

Schriftliche Prüfung. §. 11. Termin der ſchriftlichen Prüfung.

Den Termin für die ſchriftliche Prüfung beſtimmt der Director. Dieſelbe ſoll in der Regel drei Arbeitstage umfaſſen, die jedoch nicht unmittelbar auf einander folgen dürfen.

§. 12. Wahl der Aufgaben für die ſchriftliche Prüfung.

Die Aufgaben müſſen für alle zu gleicher Zeit zu Examinirenden dieſelben ſein und dürfen weder von dieſen ſchon früher in der Schule bearbeitet worden ſein, noch den bereits früher von den Examinanden in der Schule behandelten ſehr nahe kommen. Eine Erläuterung der Aufgabe iſt nicht geſtattet.. 12. 6

Die Wahl der Aufgaben iſt Sache derjenigen Lehrer, welche in den betreffenden Fächern im laufenden Halbjahre in Prima unterrichten, in Verhinderungsfällen des von dem Director beauftragten Stellvertreters.. 5

Die gewählte Aufgabe hat der betreffende Lehrer zur weiteren Veranlaſſung dem Director abzugeben, welcher zutreffenden Falles berechtigt und verpflichtet iſt, Einſprache dagegen geltend zu machen. Eventuell trifft die Prüfungsbehörde nähere Beſtimmung.

Jede einzelne Aufgabe wird von dem Director oder dem gerade die Examinanden beauf⸗ ſichtigenden Lehrer dieſen erſt unmittelbar vor der Bearbeitung mitgetheilt.

§. 13. Gegenſtände der ſchriftlichen Prüfung. Die ſchriftlichen Prüfungsarbeiten beſtehen aus: