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§. 3. Ort der Prüfung. Die Prüfung wird in dem Gymnaſialgebäude zu Corbach vorgenommen.
§. 4. Zeit der Prüfung.
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Die Prüfung findet in der zweiten Hälfte eines jeden Semeſters ſtatt; ſie beginnt jedesmal vier Wochen vor dem Schluß des Semeſters.
§. 5. Prüfungsbehörde. Die Prüfungsbehörde beſteht aus 1. einem Commiſſarius der Oberſchulbehörde, 2. einem Mitgliede des Curatoriums des Gymnaſiums neben dem Gymnaſialdirector, 3. denjenigen ordentlichen Gymnaſiallehrern, welche während des betreffenden Seme⸗ ſters in der Prima unterrichten.
Die Prüfungsverhandlungen leitet der Gymnaſialdirector bis zum Eintreffen des Commiſſa⸗ rius der Oberſchulbehörde, welcher von da an die weitere Leitung übernehmen, aber auch dem Gymnaſialdirector übertragen kann.
§. 6. Bedingung der Zulaſſung zur Prüfung.
Gymnaſialſchüler, mögen ſie das hieſige oder ein auswärtiges Gymnaſium beſucht haben, dürfen in der Regel erſt im vierten Semeſter ihres Prima⸗Curſus zu der Maturitätsprüfung zugelaſſen werden.
Schüler von vorzüglicher Begabung, welche ſich während ihrer Schulzeit durch Fleiß und Betragen ausgezeichnet haben, können ausnahmsweiſe ſchon im dritten Semeſter ihres Prima⸗ Curſus zugelaſſen werden.
§. 7. Anmeldung zur Prüfung.
Die Anmeldung muß in der Regel bis zur letzten Woche des Januar oder Juli ſchriftlich bei dem Director geſchehen unter gleichzeitiger Einreichung eines deutſch oder nach Wahl des Schülers lateiniſch geſchriebenen Lebenslaufes.
§. 8. Entſcheidung über die Zulaſſung zur Prüfung.
1. Die Entſcheidung über die Zulaſſung eines Schülers zu der Maturitätsprüfung ſteht der Conferenz ſämmtlicher ordentlicher Lehrer des Gymnaſiums zu.
Der Director legt dieſer Conferenz die bei ihm eingegangenen Meldungen nebſt Anlagen ſowie ſämmtliche von den betr. Schülern im laufenden Paneſter gelieferte deutſche, lateiniſche, griechiſche und franzöſiſche ſchriftliche Arbeiten vor, denen auch andere von denſelben angefertigte Privatarbeiten beigefügt werden können.
Diejenigen Schüler, deren Bildungsſtand den am Schluſſe des Gymnaſialcurſus zu ſtellen⸗ den Forderungen nach dem Urtheile der Conferenz entſpricht, werden zu der Prüfung zugelaſſen.
Diejenigen Schüler dagegen, denen nach dem einſtimmigen Urtheile der Lehrer die zum Uebergange auf eine Univerſität erforderliche wiſſenſchaftliche und ſittliche Bildung noch fehlt, ſind zurückzuweiſen.
In denjenigen Fällen, wo Bedenken gegen die Reife nur rückſichtlich der in einzelnen Lehrfächern zu ſtellenden Forderungen obwalten, bleibt es dem Ermeſſen der Lehrerconferenz anheimgeſtellt, dies als ihre Anſicht den betreffenden Schülern durch den Director bemerklich machen zu laſſen und ihnen von der Prüfung abzurathen, ohne daß dieſelben jedoch, wenn ſie bei ihrem Vorhaben bleiben, von der Prüfung ausgeſchloſſen ſein ſollen.


