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b. Klavierſpiel. 3 St. Der Schüler muß die Dur⸗ und Molltonarten mit beiden Händen planmäßig, geläufig mit der richtigen Fingerſetzung aufwärts und abwärts auf dem Pianoforte ſpielen und überhaupt ſoviel Fertigkeit im Klavierſpiel beſitzen, daß er im Stande iſt, jede Choralmelodie ohne Vor⸗ bereitung vom Blatte abzuſpielen und eine leichte Sonate oder leichte Fuge nach einiger Uebung im richtigen Tempo vorzutragen.
c. Orgelſpiel. 1 St. Abſpielen eines leichten Chorals.
d. Violinſpiel. 3 St. Geläufiges Spielen der Dur⸗ und Molltonarten. Bekannt⸗ ſchaft mit den Geſetzen der Bogenführung und der Applicatur in den wich⸗ tigſten Poſitionen.
Anmerk. Falls die Uebung im Singen der Kirchenlieder nicht in den gemeinſchaftlichen Geſang⸗ ſtunden betrieben wird, können nur 2 Stunden Violinſpiel und 1 Stunde Choralge⸗ ſang angeſetzt werden. Ziel dieſes Unterrichts iſt dann: Selbſtſtändiges Singen der bekannten evangeliſchen Choralmelodien.—
2. vom 23. Februar, 22. März und 7. April 1865. Nachdem Subconrector R. Waldeck auf ſein Anſuchen vom 15. April an ſeines Dienſtes am Landesgymnaſium und zwar unter An⸗ erkennung ſeiner dem Gymnaſium geleiſteten Dienſte entlaſſen worden iſt, haben Se. Durchlaucht der Fürſt gnädigſt geruht, den bisherigen Collaborator A. Waldeck zum Subconrector zu beför⸗ dern, den Candidaten H. König zum Collaborator zu ernennen und dem Candidaten G. Eſau die ſchon früher erledigte 6. Gymnaſiallehrerſtelle zu übertragen.
3. vom 3. Auguſt 1865. Genehmigung eines neuen Regulativs über die Abhaltung der Matu⸗ ritätsprüfungen.
Regulativ über die Abhaltung der Maturitätsprüfungen.
§ 1. Verpflichtung zum Beſtehen der Maturitätsprüfung.
Wer ſich einem Berufe widmen will, für welchen ein Univerſitätsſtudium vorgeſchrieben iſt, muß ſich, ehe er die Univerſität bezieht, einer Maturitätsprüfung unterwerfen.
Es macht dabei keinen Unterſchied, ob er ſeine Vorbildung auf dem Fürſtl. Landesgymna⸗ ſium oder auf einem auswärtigen Gymnaſium oder durch Privatlehrer erhalten hat.
Sollten junge Leute, ohne dieſe Prüfung beſtanden zu haben, die Univerſität beziehen, ſo ſollen ſie nach Maßgabe beſtehenden Geſetzes weder während ihrer Studienzeit ein Stipendium zu genießen haben, noch nach abſolvirten Univerſitätsſtudien, ehe ſie die Maturitätsprüfung nachgeholt haben, zu einer weiteren Prüfung zugelaſſen werden.
§. 2. Zweck der Prüfung.
Der Zweck der Maturitätsprüfung beſteht darin, überzeugende Beweiſe davon zu erlangen, ob und in wieweit der Examinand denjenigen Grad der Gymnaſialbildung erlangt hat, welcher erforderlich iſt, um ſich mit Nutzen und Erfolg dem Studium eines beſonderen wiſſenſchaftlichen Faches widmen zu können.


