Aufsatz 
Über die fränkischen Majoresdomus
Entstehung
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Verhältniſſen, wie neben unmündigen und ſchwachen Fürſten, unter irgend einem Titel ein Amt zu außerordentlicher Machtfülle emporſteigt und ſogar die Fürſten ſelbſt in Schatten ſtellt. Bei den Arabern war es unter der Regierung der Abbaſiden, als der Emir al Omrah, oder Großemir, im zehnten Jahrhundert die ganze Leitung der Staatsgeſchäfte in die Hände bekam und den Cha⸗ liſen ſelbſt nur die oberprieſterlichen Verrichtungen überließ.*) Unter den römiſchen Beamten bietet zunächſt der praefectus praetorio einige Züge zu einer Vergleichung mit dem Majordomus. Ur⸗ ſprünglich war er nur Befehlshaber der von Auguſtus errichteten ſtehenden Leibwache von 10 Co⸗ horten und ſtand dem praefectus urbi an Bedeutung und Anſehen weit nach. Als aber die römiſchen Kaiſer immer mehr in die Abhängigkeit der prätoriſchen Cohorten geriethen, wurde der praefectus praetorio der erſte Beamte des Reiches und vereinigte die höchſte Regierungs⸗ gewalt in ſeiner Perſon. Bonnell leitet die Würde des Majordomus von dem römiſchen Amt des praepositus sacri cubiculi her(Oberkammerherr)**) Es iſt nicht zu leugnen, daß beide Aemter manche Vergleichungspunkte bieten, die hauptſächlich auf den innigen Beziehungen, welche die Ju⸗ haber derſelben mit der königlichen Familie pflegen konnten, beruhen. Doch iſt auf der andern Seite nicht zu verkeunen, daß der römiſche praepositus sacri cubiculi, der zu den 7 höchſten Be⸗ amten des Reiches zählte, von vorneherein eine weit höhere Stellung einnahm, als der fränkiſche Majordomus. Und wenn das Majordomus⸗Amt von Anfang an nur eine Nachbildung des genannten römiſchen Amtes war, ſo fragt man unwillkürlich, warum nicht auch der eigentliche Name beibehalten ſei. Nun findet ſich unter den Hofbeamten der Franken auch der cubicularius; er iſt auch hier Oberkämmerer des Königs, der zu den höchſten Würdenträgern gehörte und den Hofge⸗ richten beiwohnte.**) Es kann aber kein Zweifel darüber beſtehen, daß der cubicularius bei den Franken vollſtändig verſchieden vom Majordomus war.****)

Brunhilds Sturz und die Vereinigung der geſammten fränkiſchen Monarchie unter Klothar II.(613) bilden einen neuen Abſchnitt in der Geſchichte der fränkiſchen Verfaſſung überhaupt, namentlich aber in der Stellung des Majordomus⸗Amtes. Fredegund war auf dem Gipfel ihrer Macht 597 geſtorben und hatte ihrem Sohne Clothar II. den Beſitz von Neuſter hinterlaſſen. Brunhild aber führte faſt ununterbrochen bei ihren Enkeln die Herrſchaft über Auſter und Bur⸗ gund noch lange fort. Das herrſchſüchtige Weib hetzte immer von neuem die eigenen Enkel zu Haß und Mord gegen einander, verhöhnte und verfolgte die Geiſtlichkeit, die ihr Buße zu predigen wagte, und rüſtete gerade zu neuem Kampf, um Fredegunds Sohn zu vernichten, als ihr letzter Enkel Theoderich an den Folgen ſeiner durch Brunhild abſichtlich geförderten Ausſchweifungen ſtarb.***) Nun wollte ſie im Namen ihres Urenkels Sigbert wiederum die Regentſchaft übernehmen; aber die auſtraſiſchen Großen, der Regierung eines herrſchſüchtigen Weibes längſt überdrüſſig, forderten Clothar II., den König von Neuſter, auf, die Herrſchaft auch in Auſter zu übernehmen. Brun⸗

*) A. H. L. Heren in ſeiner Borrede zu Pertz: Die Geſchichte der M. Dasuneſe p. IV. **ν) H. E. Bonnell: De dignitate majoris domus etc.

***) cf. Gfrörer⸗Weiß etc. p. 41 und 42. 1

***) Gregor von Tours Fr. G. VII. 18. 21. X. 10. Fredegar chron. c. 38.

*****) Fredegar chronivon 39 und 40. 3