Aufsatz 
Über die fränkischen Majoresdomus
Entstehung
Einzelbild herunterladen

10

Pertz(1. c. p. 13) denkt ſich folgendermaßen die Stellung des Majordomus:Erhaben über die Leute, nur dem König unterworfen, ſtand der Hausmeier als Vermittler zwiſchen beiden; durch ihn ging des Königs Befehl an die Leute, der Leute Bericht und Wunſch an den König. Als beſtändiger Oberfeldherr, als Oberaufſeher des Kriegs⸗ und Güterweſens, als wichtigſter Bei⸗ ſitzer des Hofgerichts, als erſter Rath des Königs, endlich als Vormund und Reichsverweſer während jeder Minderjährigkeit konnte er ſich einen ſo umfaſſenden Wirkungskreis bilden, wie ihn ſelten der Unterthan eines andern europäiſchen Reichs rechtmäßig beſeſſen hat.

Schöne(p. 41) nennt dieſe Anſicht volltöͤnender, als es die Wahrheit zulaſſe, und be⸗ merkt mit Recht, daß der Majordomus mit ſolcher Macht ausgeſtattet ſchon Chlodwigs Enkek aus dem Sattel habe heben müſſen. Das ſcheint auch Pertz gefühlt zu haben, indem er(p. 15) fortfährt:Die Unwichtigkeit der Stelle in der erſten, und die Unwichtigkeit der Menſchen, welche ſie bekleideten, in der zweiten Hälfte des 6. Jahrhunderts iſt wahrſcheinlich die Urſache, daß ſo wenig von den Hausmeiern jener Zeit bekannt iſt. Das erſte laſſen wir gern gelten, für das zweite iſt Pertz den Beweis ſchuldig geblieben. Was überhaupt die Verwaltung und Vertheilung der Benefizien, das Verhältniß zu den Leudes und die Führung des Heeres betrifft, ſo hat Schöne (p. 61 68) ausführlich dargethan, daß dieſe Funktionen nicht nothwendig zum Amt des Major⸗ domus gehörten. Seine Beweisführung ſtützt ſich auf Roth*), der zuerſt klar und ſcharf nachge⸗ wieſen hat, daß dieLeudes gleichFideles, keine engere Genoſſenſchaft von Leuten geweſen, ſondern bald gleich Unterthanen, bald gleich Vornehme d. i. ein unbeſtimmter hervorragendſter Theil des Volkes, und ſomit allen früheren Anſichten über die Machtbefugniſſe des Majordomus den Boden entzogen hat. Es iſt auch in der That aus den Werken der Geſchichtſchreiber nirgends erſichtlich, daß unſerm Amt ganz beſtimmt abgegrenzte Befugniſſe zugelegt ſeien. Freilich leſen wir bald, daß der Majordomus mit der Regulirung derFinanzen betraut iſt, bald, daß er an der Spitze des Heeres ins Feld zieht, bald, daß er die Vormundſchaft über den unmündigen Regen⸗ ten führt. Allein nirgends erhellt, daß dieſe und andere Befugniſſe, ſpeziell ſeinem Amte zuge⸗ kommen ſeien, und vielfach finden wir errdähnt, daß auch andere Beamte ebendieſelben Dienſte thun. Als vertrauteſter Rathgeber der Krone hatte der Majordomus einen Einfluß auf alle Verhältniſſe gewonnen; er war die rechte Hand der Regentin und griff üherall je nach ſeinem Belieben und ſeinen beſonderen Fähigkeiten in die Regierungsgeſchäfte ein. Bald ſtand er an der Spitze der Heeresmacht, um ſeiner Königin Rechte zu ſchützen; das ſchließt aber nicht aus, daß auch andere Würdenträger, z. B. der Domeſticus*), denſelben Poſten einnahm. Bald war die Finanzfrage der wichtigſte Punkt der Verwaltung, dem der Majordomus ſeine Thätigkeit zuwandte; und daß er bei der Vertheilung der Benefizien thätig erſcheint, kann wiederum nicht auffallen, da den mächtigen Rathgeber der Krone gewiß jeder anging, der vom Hof etwas erlangen wollte. Es war aus dem urſprünglichen Hausverwalter der erſte Beamte des Reichs hervorgegangen, das Organ des Regenten, der Stellvertreter des Königs, der über alle Gebiete der Regierung ſeine Macht ausdehnte. Man findet in der Geſchichte vielfache Beiſpiele, daß unter eigenthümlichen

*) Benefizialweſen etc. 275 ff. Schöne p. 62. **) Fredegar c. 38.