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Majordomus der Königin⸗Mutter helfend zur Seite ſtand: denn die Erziehung der Kinder und mit ihr zugleich die Reichsverweſerſchaft fiel nach uralter Sitte den Verwandten des Königs und beſonders der Königin⸗Mutter zu. Als nun die genannten Königinnen zur Herrſchaft ge⸗ langten, lag es in der Natur der Sache, daß ſie ihren vertrauten und liebgewonnenen Rathgeber in häuslichen Angelegenheiten auch zum Berather in den Regierungsgeſchäften machten. Das ſcheint der Umſtand zu beſtätigen, daß zu derſelben Zeit, wo in Neuſter bei Fredegund Bade⸗ chiſil, Mummolus und Landerich, in Auſter bei Brunhild Gogo, Florentian, Warnachar, Berthoald, Protadius und Klaudius als Majoresdomus auftreten, in Burgund unter der Herrſchaft Gunt⸗ ramns ſich kein Majordomus findet; und doch konnte dieſer Guntramn kaum ſeine Herrſchaft auf⸗ recht erhalten und hätte ſehr wohl einen tüchtigen Rathgeber gebrauchen können.*) Sobald aber Brunhild die Regierung über Burgund erhielt, wird auch ſofort ein Majordomus dort genannt; es iſt der erſte Warnachar, von dem nur ſein mildthätiger Sinn und ſein Tod verzeichnet iſt.*) Auch der häufige Wechſel dieſer Beamten, namentlich im Reich der Brunhild, unterſtützt die An⸗ ſicht, daß die Bedeutung dieſes Amtes lediglich auf dem Vertrauen der Königin beruhte. Sobald der Majordomus das peeſönliche Vertrauen ſeiner Regentin eingebüßt und verſcherzt hatte, ging ſie darauf aus, ihn zu verdrängen und zu ſtürzen, um einen andern, der ihre Neigung ge⸗ wonnen, an ſeine Stelle zu ſetzen. Dies beweiſen uns vollends die mehr als erlaubten innigen Beziehungen, die Fredegund mit Landerich, Brunhild mit Protadius pflog. Von letzterem berichtet uns Fredegar(24) ausdrücklich, daß ihn Brunhild, welche ein unerlaubtes Verhältniß mit ihm angeknüpft, zu Ehrenſtellen befördern wollte; der damalige Majordomus Berthoald habe aber ſeit⸗ dem gewußt, daß er aus ſeiner Würde verdrängt werden ſolle. Deshalb war ihm nichts mehr an ſeinem Leben gelegen.***) Unter der langen Herrſchaft jener beiden Königinnen ſetzte ſich aber die Bedeutung des Majordomus⸗Amtes ſo feſt, daß es auch nach dem Tode derſelben als höchſte Stufe unter den Hofämtern fortdauerte.****)
Die aufgeſtellte Anſicht über den erweiterten Einfluß und die Bedeutung dieſes Amtes durch das rein perſönliche Verhältniß des Majordomus zur Königin beſeitigt auch die Schwierig⸗ keiten der Frage, welche beſtimmten Machtbefugniſſe der Majordomus ſich in dieſer Periode ange⸗ eignet habe. Man hat vielfach zu den wunderlichſten Combinationen gegriffen, um dieſe Frage zu beantworten. Phillips in ſeiner deutſchen Geſchichte(I. p. 517 ff) gibt darüber folgende Er⸗ klärung:„Bei der großen Uebereinſtimmung zwiſchen Hof⸗ und Lehnrecht iſt der Hausmeier aus dem Gebiet des Hofrechts auf das des Lehnrechts hinübergekommen, und ſomit war er derjenige unter den Vaſallen des Königs, den dieſer theils zum Aufſeher des ganzen Hofweſens, theils zu ſeinem Stellvertreter im Verhältniſſe zu ſeinen übrigen Vaſallen gemacht hatte. Gerade in dieſer Rückſicht hatte der Majordomus mit der Verleihung der königlichen Benefizien an den Adel zu thun, wodurch an ſeine Perſon das Intereſſe des geſammten Adels geknüpft wurde.“
*) cf, Schöne p. 19. **) Fredegar chronicon 18. **½) Fredegar c. 26. erer) Schöne P. 20.


